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Lay-off procedures in France (article in french)

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Conventional breach of employment contract in France (article in german)

Post- contractual Competition clauses (article in german)

Macron Laws : Some more favorable provisions for employers regarding economic lay-off (article in english)

Termination of Employment Contracts in France (article in english)


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Prevention of business difficulties (article in german)

Safeguard procedures and liquidation (article in german)

Debt collection in France (article in french)

Direct action after the GAYSSOT Act of February 6, 1998 (article in french)

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The various types of corporate legal entities in France and Germany (article in english)

The simplified limited liability company (SAS) (article in german)

The takeover of a company (article in german)


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Taxation of real estate gains (article in german)


estate law


French estate law (article in german)

A Franco–German estate (article in french)

French tax law applicable to estates (article in german)


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Attorneys’ fees in France (article in german)


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Guide to exports in Europe (article in english)

Should we opt for the European legal entity? (article in french)

The benefits of a Real Estate Investment Company (SCI) for non-residents (article in french)


GERMANY


company law


The various types of corporate legal entities in France and Germany (article in english)


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A Franco–German estate (article in french)

Practical Guide to German inheritance law (article in french)


 

Publications


Safeguard procedures and liquidation

INSOLVENZVERFAHREN
ÜBERSICHT ÜBER ZWEI WESENTLICHEN RECHTSINSTITUTE IM
FRANZÖSISCHEN RECHT

 

Sauvegarde
Rettungsverfahren

Liquidation
Liquidationsverfahren

Ziel des Verfahrens :

Vorsorgliche Massenahme!Der Schuldner stellt sich unter den Schutz des
Gerichts, um sich und seine Firma zu restrukturieren und seine Schulden zu begleichen, um möglichst schnell und effizient den rentablen Geschäftsgang wieder zu erlangen. 
Ultima Ratio!Sowohl der Schuldner wie auch die Gläubiger sehen keine Möglichkeit, den Geschäftsgang aufrecht zu erhalten und müssen daher zum Mittel der Liquidation greifen. Damit werden die Geschäftsaktivitäten komplett eingestellt.

Allgemeine
Voraussetzungen :

 

  • Der Schuldner ist nicht in der Lage aus eigener Kraft aus den sich abzeichnenden Schwierigkeiten seines Unternehmens herauszufinden, was zu einer Zahlungseinstellung führen könnte;
  • Zuständigkeitsbereich des Handelsgerichts;
  • Eröffnung dieses spezifischen Verfahrens nur auf Anfrage des Schuldners hin;
  • Das Gesuch des Schuldners muss durch den
  • gesetzlichen Vertreter des Unternehmens anhand von Beweisen beim Handelsgericht eingereicht werden, insbesondere mit folgenden Unterlagen:1. Jahresabschlüsse
    2. Ein Nachweis der Liquiditätslage, welcher nicht älter ist als 8 Tage
    3. Provisorische Gewinn- und Verlustrechnung
    4. Auflistung der Schulden und Forderungen;
  • Keine Lösung zwischen dem Schuldner und den Gläubigern gefunden zur Rettung der
  • Gesellschaft, da die finanziellen Schwierigkeiten zu gravierend sind. Vorab fand Anhörung des Betriebsrates statt, Stellungnahme desselben eingeholt;
  • Zuständigkeit des Handelsgerichts;
  • röffnung des Verfahrens auf Anfrage des
  • gesetzlichen Vertreters der Gesellschaft. Im
  • Falle einer SAS ist es der „Präsident“ der
  • Gesellschaft;
  • Dem Gesuch um Liquidation geht die
  • Zahlungseinstellung voraus;
  • Spätestens 45 Tage nach der Zahlungseinstellung muss der Antrag auf
  • Liquidation gestellt werden;

Eröffnung des Verfahrens und Konsequenzen daraus:

 

Das Verfahren wird durch den Richter eröffnet.Konsequenzen daraus sind die folgenden personellen Ernennungen:
• Ein Konkursrichter
• Einen Gläubigervertreter
• Einen Massenverwalter (außer die Firma hat weniger als 20 Arbeitnehmer und der Umsatz liegt unter 3.000.000 Euros)
• Durch den Betriebsrat ernannter Arbeitnehmervertreter
• Gewisse Handlungen werden einer Bewilligungspflicht unterstellt durch den InsolvenzverwalterRestliche Konsequenzen:
• KEINE Betreibungen und Klagen der Gläubiger gegen den Schuldner

  • Bereits hängige Klagen werden suspendiert
  • KEINE Vollstreckungsmassnahmen gegen den
  • Schuldner möglich
  • KEINE Amtsenthebung des Schuldners
  • KEINE Einstellung der Aktivitäten
  • Die Betriebsführung bleibt grundsätzlich in den Händen der Gesellschaft

 

Es wird eine Beobachtungsphase eingeleitet, welche prinzipiell 6 Monate andauert (jedoch unter Umständen verlängert werden kann), in welcher der Schuldner zusammen mit den Gläubigern einen Rettungsplan ausarbeiten kann. Dieser Plan muss vom Gericht genehmigt werden und wird dann gegenüber allen Schuldnern vollstreckt.

Das Verfahren wird durch den Richter eröffnet.Konsequenzen daraus sind die folgenden personellen Ernennungen:
• Ein Konkursrichter
• Ein Massenverwalter
• Ein Gläubigervertreter
• Ein vom Betriebsrat ernannter Arbeitnehmervertreter 

 

 

 

 

Restliche Konsequenzen:
• Amtsenthebung des Schuldners, denn die Gesellschaft wird mit Eröffnung des Verfahrens aufgelöst.
• Vollständige Einstellung der Gesellschaftsaktivitäten
• Betriebsführung wird dem Massenverwalter übergeben

Zu den einzelnen Problemen im konkreten Fall:
1. MIETVERTRAG:
  • Verbot von Zahlungen an Gläubiger, dessen Forderungen vor der Eröffnung entstanden sind;

  • Zahlungen an Gläubiger, dessen Forderungen nach der Eröffnung entstanden sind erlaubt (Art. L622-17 des Handelsgesetzes)