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Lay-off procedures in France (article in french)

Staff representatives (article in german)

Conventional breach of employment contract in France (article in german)

Post- contractual Competition clauses (article in german)

Macron Laws : Some more favorable provisions for employers regarding economic lay-off (article in english)

Termination of Employment Contracts in France (article in english)


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Prevention of business difficulties (article in german)

Safeguard procedures and liquidation (article in german)

Debt collection in France (article in french)

Direct action after the GAYSSOT Act of February 6, 1998 (article in french)

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The various types of corporate legal entities in France and Germany (article in english)

The simplified limited liability company (SAS) (article in german)

The takeover of a company (article in german)


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Taxation of real estate gains (article in german)


estate law


French estate law (article in german)

A Franco–German estate (article in french)

French tax law applicable to estates (article in german)


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Attorneys’ fees in France (article in german)


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Guide to exports in Europe (article in english)

Should we opt for the European legal entity? (article in french)

The benefits of a Real Estate Investment Company (SCI) for non-residents (article in french)


GERMANY


company law


The various types of corporate legal entities in France and Germany (article in english)


estate law


A Franco–German estate (article in french)

Practical Guide to German inheritance law (article in french)


 

Publications


Attorneys’ fees in France

Memo über die Vergütung von Rechtsanwälten in Frankreich

1. Anwaltsgebühren

Das französische Recht kennt keine Rechtsanwaltsgebührenordnung wie die deutsche „BRAGO“ mit Gebührentabellen nach Gegenstandswerten.
Grundsätzlich kann das Honorar frei vereinbart werden.
Nach den französischen Standesregeln („règlement intérieur“) soll das Honorar nach folgenden Bemessungskriterien festgelegt werden:
• Arbeits- und Zeitaufwand;
• Streitwert;
• Rechtsnatur, Komplexität und der Schwierigkeitsgrad der Angelegenheit;
• Bedeutung der Angelegenheit für den Mandanten bzw. die beteiligten Parteien;
• Das in Aussicht stehende Resultat;
• Berufserfahrung des Rechtsanwalts;
• Auslagen der Kanzlei (Fotokopie-, Telefax- und Telefonkosten etc.)
• Finanzielle Situation des Mandanten.
Der französische Rechtsanwalt ist vor Annahme des Mandats verpflichtet, einen angemessenen Vorschuss („provision“) zu fordern, der ebenfalls nach den vorgenannten Gesichtspunkten festzulegen ist.
Üblicherweise werden in Frankreich Stundenhonorare vereinbart. Auch Pauschalhonorare oder die Zahlung eines monatlichen Betrages sind möglich. Oft werden in diesem Zusammenhang im Vorfeld schriftliche Vereinbarungen (= „conventions honoraires“) zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Mandant geschlossen, in denen alle Fragen des Honorars für die betreffende Angelegenheit schriftlich festgehalten werden können.
Erfolgshonorare (sog. honoraires de résultat“) und damit Verträge, die ein solches vorsehen (sog.„pacte de quota litis“) sind – ebenso wie in Deutschland – grundsätzlich verboten, es sei denn sie werden als zusätzliche Prämie („honoraires de résultat à titre complémentaire“)vereinbart.

2. Gebühren- und Kostentragung

Die Kosten des Rechtsstreits („frais et dépens de justice“) trägt grundsätzlich der Unterlegende (Artikel 696 der frz. Zivilprozessordnung), allerdings nicht die Anwaltskosten des Gegners.
Diese werden der obsiegenden Partei grundsätzlich durch die Gegenseite nicht erstattet.
Auf Antrag kann das Gericht jedoch einen in sein Ermessen gestellten Pauschalbetrag zur Erstattung an die obsiegende Partei bewilligen (Artikel 700 der Zivilprozessordnung).1 Dieser Pauschalbetrag entspricht jedoch nur ganz ausnahmsweise den tatsächlich verauslagten Kosten.
Bedürftige Personen können Prozess- und Beratungshilfe („aide judiciaire“) beantragen.

Paris, den 4. 12. 2003
Kay GAETJENS – Avocat à la Cour

* Anlage : Honorar- und Kostenmerkblatt unserer Kanzlei

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Stand : 1. Januar 2003

Die Kanzlei führt eine genaue Buchhaltung der Fotokopie-, Telefax- und Telefonkosten sowie der Boten- und Sonderkurierkosten (DHL), welche zuzüglich der Sekretariatskosten berechnet werden.
Rechnungen über Auslagen, Zustellungskosten, Registrierungskosten, Notarkosten sowie Kosten für Korrespondenzanwälte und auswärtige Prozessführung werden direkt an den Mandanten weitergeleitet, soweit nicht ein Kostenvorschuss besteht.
Die dem Mandanten zugeleitete Honorarnote führt außerdem sämtliche Reise- und Aufenthaltskosten der Kanzleiangehörigen auf.
Bei Eröffnung einer jeden Akte wird ein Kosten- und Honorarvorschuss festgesetzt, der sich nach Art und Umfang der zu erbringen Leistungen bemisst. Abgesehen von außergewöhnlichen Umständen, welche Gegenstand einer besonderen Honorarabsprache sind, wird dieser Kosten- und Honorarvorschuss nach Verbrauch durch einen neuen Vorschuss ersetzt.