Das französische Erbschaftssteuerrecht
Die enge wirtschaftliche Verbundenheit zwischen Deutschland und Frankreich sowie die Internationalisierung des privaten Anlegerverhaltens führt vermehrt zu grenzüberschreitenden Erbfällen. Beide Länder nehmen ihr Besteuerungsrecht in Anspruch.
Das entsprechende Doppelbesteuerungsabkommen ist noch immer nicht in Kraft getreten. Ein solches wurde zwar von beiden Ländern am 12. Oktober 2006 unterzeichnet, jedoch steht die Ratifizierung noch aus (Entwurf abrufbar unter http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/Internationales_Steuerrecht/Staatenbezogene_Informationen/Laender_A_Z/Frankreich/2006-04-03-DBA-Frankreich-183-Tage-Regelung-Grenzgaengerregelung.html).
Grundsätzlich gilt die Erbschaftssteuerbelastung in Frankreich als eine der höchsten in ganz Europa.
Kürzlich in Frankreich in kraft getretene Gesetzesänderungen haben Steuererleichterungen hinsichtlich der Erbschaftssteuer gebracht. So hat das umfassende TEPA-Gesetz (Gesetz zur Förderung von Arbeit, Beschäftigung und Kaufkraft) die Erbschaftssteuer erheblich reduziert und die Freibeträge deutlich erhöht.
In diesem Rahmen sollen nachstehend die Grundzüge des französischen Erbschaftssteuerrechts erörtert werden, soweit dieses in deutsch-französischen Erbrechtsfällen zur Anwendung kommt.