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Prévention des difficultés des entreprises

Rettungsmaßnahme zur Verhinderung eines Insolvenzverfahrens und damit möglicherweise der Liquidation des Gesellschaftsvermögens

1. Welche anderen Rettungsmaßnahmen gibt es bevor man ein Verfahren einleitet?
Bevor ein Schuldner mit seiner Unternehmung in das Verfahren der „Sauvegarde“ eintritt, hat er noch zwei andere Möglichkeiten, welche sich aber im außergerichtlichen Rahmen abspielen und damit einzig möglich sind, wenn alle Gläubiger zustimmen. Dies sind das „mandat ad hoc“ und die „conciliation“.
1.1 „Beistand“ bei der Geschäftsführung („Mandat ad hoc“)
Diese Rettungsmaßnahme hat erste Priorität bei der Suche nach Lösungen um ein strauchelndes Unternehmen vor weiteren Schwierigkeiten zu retten. Es ist in Art. L.611-3 des Handelsgesetz geregelt. Der Präsident des Gerichts beauftragt einen für die Rettung des Unternehmens verantwortlichen „Beistand“, welcher allerdings nur sehr geringe bis gar keine gesetzlichen Einschränkungen beachten muss. Sein Ziel ist es eine einvernehmliche Lösung mit den Gläubigern zu finden oder auch nur dem Schuldner seine Lage zu erklären und Auswege aufzuzeigen.
1.2 Einigungsverfahren („conciliation“) Hier ernennt der Präsidenten während 4 Monate einen „Vermittler“ („conciliateur“). Diese Maßnahme kann sowohl vor der Zahlungseinstellung und damit Zahlungsunfähigkeit des Schuldners von diesem angefordert werden, als auch noch 45 Tage nach einer Zahlungseinstellung. Mit der Eröffnung dieser Rettungsmaßnahme werden sämtliche Insolvenzaufträge gegen den Schuldner während des Einigungsverfahrens sistiert, was ihm einen gewissen Spielraum gibt, seine Schwierigkeiten zu lösen. Die Eröffnung dieses Verfahrens hat aber sonst keinerlei spezifische juristische Wirkungen auf das Unternehmen.
Die Voraussetzungen, welche erfüllt sein müssen, damit dieses Verfahren eingeleitet werden kann, sind die folgenden:
• Voraussehbare bzw. tatsächliche juristische, wirtschaftliche oder finanzielle Schwierigkeiten des Unternehmens;
• Keine Zahlungseinstellung, welche länger als 45 Tage zurück liegt.

2. Definition des prozessrechtlichen Instruments der „Sauvegarde“
Dieses prozessrechtliche Instrumentarium kommt dann zum Zug, wenn die zwei obgenannten aussichtslos sind oder zu keiner Einigung führten. Es beinhaltet ebenfalls ein Verfahren, welches einem Unternehmen zur vereinfachten Reorganisation offensteht, falls es juristische, wirtschaftliche oder finanzielle Schwierigkeiten begründet darlegen kann (welche in einer
Zahlungseinstellung enden könnten), welche nicht ohne externe Hilfe gelöst werden können. Dies mit dem erklärten Ziel, sowohl die wirtschaftliche Tätigkeit fortsetzen zu können, als auch die Erhaltung der Arbeitsverhältnisse zu sichern und die Durchführung einer Schuldenbereinigung vorzunehmen.
2.1 Voraussetzungen der Eröffnung dieses Verfahrens
• Der Schuldner ist nicht in der Lage aus eigener Kraft aus den sich abzeichnenden Schwierigkeiten seines Unternehmens herauszufinden, was zu einer Zahlungseinstellung führen könnte („cessation de paiements“)
• Zuständigkeitsbereich des Handelsgerichts
• Eröffnung dieses spezifischen Verfahrens nur auf Anfrage des Schuldners hin
• Das Gesuch des Schuldners muss durch den gesetzlichen Vertreter des Unternehmens anhand von Beweisen beim Handelsgericht eingereicht werden, insbesondere mit folgenden Unterlagen:
1. Jahresabschlüsse
2. ein Nachweis der Liquiditätslage („situation de trésorerie“), welcher nicht älter ist als 8 Tage
3. Provisorische Gewinn- und Verlustrechnung
4. Auflistung der Schulden und Forderungen;
2.2 Eröffnung des Rettungsverfahrens der „Sauvegarde“
Das Verfahren wird durch den Richter eröffnet, falls er zur Überzeugung gelangt, dass die obgenannten Voraussetzungen auch tatsächlich gegeben sind. Er nimmt folgende Ernennungen vor:
• Den Konkursrichters
• Einen Gläubigervertreter („mandataire judiciaire“)
• Einen Massenverwalter („administrateur judiciaire“) (außer die Firma hat weniger als 20 Arbeitnehmer und der Umsatz liegt unter 3.000.000 Euros)
Das Gericht fordert den Betriebsrat („comité de l’entreprise“) außerdem dazu auf, einen Arbeitnehmervertreter zu ernennen.
2.3 Beobachtungsphase („période d’observation“)
Diese Phase dauert ab der Eröffnung des Verfahrens grundsätzlich 6 Monate. Innerhalb dieses Zeitrahmens muss der Schuldner einen Rettungsplan ausarbeiten.
a. Betriebsführung
Die Geschäftsführung wird vom gesetzlichen Vertreter des Unternehmens weiterhin übernommen (nach dem Prinzip dass keine Amtsenthebungen in diesem Verfahren stattfinden
darf, „principe de non-dessaisissement“). Die Geschäftsaktivitäten darf der Schuldner während der Beobachtungsphase weiterführen (Art. L622-6 des frz. Handelsgesetzes).
Der Massenverwalter überwacht den Schuldner in seiner Betriebsführung oder hilft ihm dabei, er hat lediglich eine Hilfsfunktion.
b. Rechtliche Konsequenzen der Verfahrenseröffnung
Mit der Eröffnung des Verfahrens gehen aber auch einige Einschränkungen für den Schuldner einher.
• Verbot von Zahlungen an Gläubiger, dessen Forderungen vor der Eröffnung entstanden sind
• Verbot von Zahlungen an Gläubiger, dessen Forderungen nach der Eröffnung entstanden sind (mit Ausnahmen gemäß Art. L622-17 des Handelsgesetzes)
• Gewisse Handlungen werden einer Bewilligungspflicht unterstellt durch den Insolvenzverwalter
c. Konsequenzen der Verfahrenseröffnung für die Arbeitnehmer
Die Arbeitsverträge bleiben erhalten und die Arbeitnehmer müssen ihre Forderungen nicht anmelden. Ihre Forderungen gelangen in die Gruppe der privilegierten Forderungen und sind
damit gesichert (Art. L 3253-6 ff. des Arbeitsgesetzes). Kündigungen sind grundsätzlich ausgeschlossen außer der Arbeitgeber kann folgende wirtschaftliche Gründe angeben (Art. L 631-17 des Handelsgesetzes):
• Dass dies eine dringende Maßnahme ist
• Dass sie unausweichlich
• Und notwendig ist Außerdem müssen diese Kündigungen vom Insolvenzrichter genehmigt werden.
d. Sonstige Konsequenzen
Während der Beobachtungsphase kann auch die Entscheidung gefällt werden, dass das Unternehmen in ein Insolvenzverfahren fällt, weil eine Rettung gemäß dem Verfahren der
„sauvegarde“ nicht möglich ist. Dabei kann es zu einem Sanierungsverfahren kommen („procédure de redressement judiciaire“) oder aber zur vollständigen Liquidierung („procédure
de liquidation“).
Der Schuldner wird in der Zeit nach Eröffnung des Rettungsverfahrens vor Betreibungen und Klagen seiner Gläubiger durch das Gericht geschützt. Bereits hängige Klagen werden suspendiert und noch nicht eingeleitet Klagen dürfen gegen ihn nicht rechtshängig gemacht werden. Die Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen, welche vor Eröffnung des Rettungsverfahrens erhoben wurden, sind ebenfalls verboten.
Im Fall der vollständigen Lösung der Schwierigkeiten des Unternehmens, kann der Schuldner beim Insolvenzrichter die Aufhebung des Rettungsverfahrens „procédure de sauvegarde“ beantragen.
Die Gläubiger müssen in der ersten Beobachtungsphase („période d’observation)“ ihre Forderungen anmelden, damit ein erster Überblick über die vorhandenen Schulden und das Ausmaß der finanziellen Lage des Unternehmens gewonnen werden kann.
2.4 Rettungsplan („plan de sauvegarde“)
Ziel dieses Rettungsplans ist es, zusammen mit den Gläubigern eine Lösung zu finden, wie die Fortsetzung der Geschäftstätigkeit des Schuldners möglich wäre, ohne dass er weitere konkursrechtliche Folgen für sein Unternehmen fürchten muss.
2.5 Bewilligung durch das Gericht
Das Gericht kann noch eine Veränderung am Plan anordnen lassen, falls damit ein wesentlicher Punkt angesprochen wird, bevor es die Genehmigung ausspricht. Das Gericht kann den Plan
auch ganz verwerfen und damit das insolvenzrechtliche Verfahren ins Leben rufen. Dies ist aber wie gesagt nicht das vordergründige Ziel des Verfahrens und muss als „ultima ratio“ angesehen werden.
Die Wirkung der Genehmigung des Rettungsplans betrifft sämtliche Schuldner auch jene, die dem Plan ursprünglich nicht zugestimmt haben. Mit der Genehmigung kann der Schuldner die Aufhebung des Rettungsverfahrens beim Gericht beantragen.

3. Zusammenfassung
Ein wesentlicher Unterschied zum Insolvenzverfahren liegt darin, dass der Schuldner das Rettungsverfahrens („procédure de sauvegarde“) ins Leben rufen kann in dem Moment, wo er
finanzielle Schwierigkeiten in seinem Unternehmen feststellt, diese aber noch nicht so gravierend sind, als dass eine Liquidation oder zumindest ein Insolvenzverfahren unausweichlich wäre.
Zweck dieses neuen Instruments ist es daher, möglichst viele Unternehmen vor der Insolvenz und damit vor der möglichen Liquidation ihres gesamten Vermögens zu retten. Der Schuldner wird dafür während der versuchsweisen Rettungsphase des Unternehmens unter den Schutz des Gerichts gestellt, um während eines befristeten Zeitrahmens einen Rettungsplan auszuarbeiten, welcher der Bewilligung der Gläubiger bedarf und der Genehmigung des Gerichts, bevor das Unternehmen wieder ohne juristische Einschränkungen zurück in den wirtschaftlichen Konkurrenzkampf treten darf.

Paris, den 22. Januar 2009
Kay GAETJENS, Barbara KOSZELNIK