INSOLVENZVERFAHREN
ÜBERSICHT ÜBER ZWEI WESENTLICHEN RECHTSINSTITUTE IM
FRANZÖSISCHEN RECHT
Sauvegarde
Rettungsverfahren
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Liquidation
Liquidationsverfahren
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Ziel des Verfahrens :
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Vorsorgliche Massenahme!
Der Schuldner stellt sich unter den Schutz des
Gerichts, um sich und seine Firma zu restrukturieren und seine Schulden zu begleichen, um möglichst schnell und effizient den rentablen Geschäftsgang wieder zu erlangen.
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Ultima Ratio!
Sowohl der Schuldner wie auch die Gläubiger sehen keine Möglichkeit, den Geschäftsgang aufrecht zu erhalten und müssen daher zum Mittel der Liquidation greifen. Damit werden die Geschäftsaktivitäten komplett eingestellt. |
Allgemeine
Voraussetzungen :
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- Der Schuldner ist nicht in der Lage aus eigener Kraft aus den sich abzeichnenden Schwierigkeiten seines Unternehmens herauszufinden, was zu einer Zahlungseinstellung führen könnte;
- Zuständigkeitsbereich des Handelsgerichts;
- Eröffnung dieses spezifischen Verfahrens nur auf Anfrage des Schuldners hin;
- Das Gesuch des Schuldners muss durch den
- gesetzlichen Vertreter des Unternehmens anhand von Beweisen beim Handelsgericht eingereicht werden, insbesondere mit folgenden Unterlagen:1. Jahresabschlüsse
2. Ein Nachweis der Liquiditätslage, welcher nicht älter ist als 8 Tage
3. Provisorische Gewinn- und Verlustrechnung
4. Auflistung der Schulden und Forderungen;
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- Keine Lösung zwischen dem Schuldner und den Gläubigern gefunden zur Rettung der
- Gesellschaft, da die finanziellen Schwierigkeiten zu gravierend sind. Vorab fand Anhörung des Betriebsrates statt, Stellungnahme desselben eingeholt;
- Zuständigkeit des Handelsgerichts;
- röffnung des Verfahrens auf Anfrage des
- gesetzlichen Vertreters der Gesellschaft. Im
- Falle einer SAS ist es der „Präsident“ der
- Gesellschaft;
- Dem Gesuch um Liquidation geht die
- Zahlungseinstellung voraus;
- Spätestens 45 Tage nach der Zahlungseinstellung muss der Antrag auf
- Liquidation gestellt werden;
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Eröffnung des Verfahrens und Konsequenzen daraus:
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Das Verfahren wird durch den Richter eröffnet.Konsequenzen daraus sind die folgenden personellen Ernennungen:
• Ein Konkursrichter
• Einen Gläubigervertreter
• Einen Massenverwalter (außer die Firma hat weniger als 20 Arbeitnehmer und der Umsatz liegt unter 3.000.000 Euros)
• Durch den Betriebsrat ernannter Arbeitnehmervertreter
• Gewisse Handlungen werden einer Bewilligungspflicht unterstellt durch den Insolvenzverwalter
Restliche Konsequenzen:
• KEINE Betreibungen und Klagen der Gläubiger gegen den Schuldner
- Bereits hängige Klagen werden suspendiert
- KEINE Vollstreckungsmassnahmen gegen den
- Schuldner möglich
- KEINE Amtsenthebung des Schuldners
- KEINE Einstellung der Aktivitäten
- Die Betriebsführung bleibt grundsätzlich in den Händen der Gesellschaft
Es wird eine Beobachtungsphase eingeleitet, welche prinzipiell 6 Monate andauert (jedoch unter Umständen verlängert werden kann), in welcher der Schuldner zusammen mit den Gläubigern einen Rettungsplan ausarbeiten kann. Dieser Plan muss vom Gericht genehmigt werden und wird dann gegenüber allen Schuldnern vollstreckt. |
Das Verfahren wird durch den Richter eröffnet.Konsequenzen daraus sind die folgenden personellen Ernennungen:
• Ein Konkursrichter
• Ein Massenverwalter
• Ein Gläubigervertreter
• Ein vom Betriebsrat ernannter Arbeitnehmervertreter
Restliche Konsequenzen:
• Amtsenthebung des Schuldners, denn die Gesellschaft wird mit Eröffnung des Verfahrens aufgelöst.
• Vollständige Einstellung der Gesellschaftsaktivitäten
• Betriebsführung wird dem Massenverwalter übergeben |
Zu den einzelnen Problemen im konkreten Fall: |
1. MIETVERTRAG: |
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Verbot von Zahlungen an Gläubiger, dessen Forderungen vor der Eröffnung entstanden sind;
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Zahlungen an Gläubiger, dessen Forderungen nach der Eröffnung entstanden sind erlaubt (Art. L622-17 des Handelsgesetzes)
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