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MERKBLATT ERBRECHT FRANKREICH

Das vorliegende Merkblatt ist eine detaillierte Abfassung über französisches Erbrecht. Sowohl technische, als auch praktische Aspekte dieses Rechtsgebietes wurden hiermit bearbeitet.
Zu unterstreichen wäre, daß im Allgemeinen französisches Recht zur Anwendung gelangt, wenn sich der Wohnsitz des Verstorbenen in Frankreich befand oder Grundbesitz in diesem Lande vorliegt.
Mehrerer Kapitel dieser Abfassung gehen ebenfalls auf wichtige Aspekte der Erbschaftsbesteuerung in Frankreich ein.
Dieses Merkblatt wurde im « Praxishandbuch Erbrecht » von dem Verlag « Recht und Praxis » veröffentlicht.

A. ERBRECHT – Checkliste der Sofortmaßnahmen

1. Welche Fristen sind zu beachten?

a) Ausschlagung der Erbschaft (renonciation)
Eine Erbschaft kann, anders als ein Vermächtnis, nur ausdrücklich ausgeschlagen werden. Die Erklärung hat gegenüber der Geschäftsstelle des Tribunal de Grande Instance (TGI) zu erfolgen, in dessen Verwaltungsbezirk der Erbfall eingetreten ist (Art.784 Code Civil = CC).
Das Recht zur Abgabe der ausdrücklichen Ausschlagungserklärung unterliegt längstensfalls der allgemeinen Verjährungsfrist von 30 Jahren (Art.789 CC), gerechnet ab dem Todesfall.
Der Erbe kann aber durch die Miterben aufgefordert werden, zur Erklärung über die Annahme bzw. Ausschlagung der Erbschaft vor Ablauf der allgemeinen Verjährungsfrist Stellung zu nehmen. Durch Verfügungen über die Erbmasse wird das Recht zur Ausschlagung verwirkt, da sie als konkludente Annahme der Erbschaft gewertet werden.
Im Umgang mit der Erbmasse ist daher äußerste Vorsicht geboten, wenn die Möglichkeit der Ausschlagung erhalten bleiben soll, da auch Erhaltungsmaßnahmen unter Umständen als konkludente Annahme mißverstanden werden können.
b) Annahme der Erbschaft
Die Annahme der Erbschaft kann, im Gegensatz zur Ausschlagung, in jeder Form erfolgen, die auf den Willen des Erben zur Annahme schließen läßt.
Aus Gründen der Rechtssicherheit ist es jedoch empfehlenswert, die Annahme der Erbschaft eindeutig zu erklären, etwa durch Errichtung einer Urkunde.
Es gibt zwei Arten der Annahme einer Erbschaft:
aa) Bedingungslose Annahme:
Die Frist für die bedingungslose (einfache) Annahme beträgt 30 Jahre vom Erbschaftsfall an (Art.789 CC).
Sie ist nur widerruflich, wenn sie durch Täuschung oder Drohung zustandegekommen ist, oder wenn die Erbschaft durch ein neu entdecktes Testament um mehr als die Hälfte verringert wird.
Bei der einfachen Annahme («acceptation pure et simple») tritt eine Vermengung der Vermögensmassen ein, und es kommt damit auch zu einer unbeschränkten Haftung des Erben für Nachlaßschulden.
bb) Annahme nach Errichtung eines Inventars zur Beschränkung der Erbenhaftung auf den Nachlaß (« acceptation sous bénéfice d’inventaire »Art.793ff, 802 Nr.1 CC) :
Diese Art der Annahmeerklärung kann ausschließlich gegenüber der Geschäftsstelle des örtlich zuständigen Tribunal de Grande Instance (TGI) abgegeben werden. Für gesetzliche Verwalter oder Betreuer besteht nur diese Möglichkeit der Annahme. Das Inventar ist in diesem Fall binnen drei Monaten ab dem Anfall der Erbschaft zu errichten (Art.795 al.1 CC). Danach hat der Erbe eine Bedenkzeit von 40 Tagen zur förmlichen Erklärung der Annahme der Erbschaft unter Haftungsbeschränkung auf den Nachlaß (Art.795 al.2 CC).
Während dieser Frist ist die Geltendmachung der Gläubigeransprüche gehemmt, der Erbe darf aber in dieser Zeit auch nicht über den Nachlaß verfügen, da sonst auf eine konkludent erklärte bedingungslose Annahme der Erbschaft geschlossen werden könnte.
Auch nach der Frist von drei Monaten und 40 Tagen kann der berufene Erbe noch ein Inventar errichten. Das Recht auf Annahme verjährt auch in diesem Fall erst in 30 Jahren. Jedoch können Gläubiger der Erbmasse den zum Erben Berufenen bereits nach drei Monaten und vierzig Tagen nach dem Tod persönlich zur Tilgung der sich aus der Erbmasse ergebenden Verbindlichkeiten der Erbmasse heranziehen.
Nach dieser Frist kann der Erbe auf die Erbschaft verzichten oder sie annehmen; eine beschränkte Annahme ist dann nicht widerruflich.
c) Anfechtung von Verfügungen des Erblassers
Die Frist für eine Anfechtung fällt unter die Generalklausel des Art. 2262 CC, wonach alle Klagemöglichkeiten 30 Jahre nach Abschluß des jeweiligen Rechtsgeschäfts verjährt sind.
Folgende Fälle sind davon zu unterscheiden:
aa) Mangelnde Geschäftsfähigkeit, Drohung, Zwang, Irrtum:
In Fällen der mangelnde Geschäftsfähigkeit, der Drohung, des Zwanges und des Irrtums besteht die Möglichkeit der Klage auf teilweise oder vollständige Testamentsaufhebung. Sie steht nur den gesetzlichen oder testamentarischen Universalerben zu.
bb) Beeinträchtigung des Pflichtteils:
Bei einer Beeinträchtigung des gesetzlich zustehenden Pflichtteils besteht die Möglichkeit einer Klage auf Reduzierung von Schenkungen / Verfügungen von Todes wegen bis zur Erreichung des Pflichtteils (Art.920 CC).
cc) Schenkung an Miterben:
Hier kann auf Anrechnung von zu Lebzeiten des Erblassers erfolgten Schenkungen auf den Erbteil geklagt werden, wenn der Schenkungsempfänger sich nicht entlasten kann, indem er beweist, daß die Schenkung nach dem Willen des Erblassers nicht den Erbteil schmälern sollte. Bei Vermächtnissen ist die Beweislast umgekehrt, das heißt, es wird mangels entgegenstehender Anhaltspunkte vermutet, daß sie die Erbschaftsanteile nicht beeinflussen sollten.
d) Abgabe von Steuererklärungen
Grundsätzlich muß jeder durch einen Erbfall Begünstigte eine Steuererklärung abgeben.
Es gelten jedoch folgende Ausnahmen:
aa) Die Erbschaft ist wertlos / unterliegt nicht der Erbschaftssteuer.
bb) Ihr Wert beträgt unter 10.000 FF bei Ehegatten oder Nachkommen, und es befinden sich keine Immobilien- oder Gesellschaftsrechte im Nachlaß.
cc) Der Erblasser lebte mit seinem Ehegatten in Gütergemeinschaft mit Vermögenszuwachs bei dem überlebenden Ehegatten (« communauté universelle avec clause d’attribution intégrale »).
Die Erklärung ist gegenüber dem Finanzamt am Wohnsitz des Verstorbenen abzugeben, das auch die entsprechenden Formulare bereithält.
Die Frist zur Abgabe der Steuererklärung beträgt 6 Monate, wenn der Todesfall in Kontinentalfrankreich eingetreten ist, ansonsten in der Regel 12 Monate. Innerhalb derselben Fristen ist auch eine Lebensversicherung anzuzeigen, wenn nach dem 70. Lebensjahr des Versicherten Prämien geleistet wurden (CGI, Code Général des Impôts, Annexe II Art.292 A).
Bei mehreren Miterben reicht die Abgabe durch einen von ihnen. Ein Verwalter muß zur Abgabe der Steuererklärung speziell ermächtigt werden.
Bei nicht rechtzeitiger Steuererklärung drohen drei Arten von Sanktionen:
verbindliche Feststellung von Amts wegen
Strafzinsen von 0.75 % pro Monat ab dem 7. bzw. 13. Monat
Erhöhung der Erbschaftssteuer
– um 10 % ab dem 7. Monat nach Fristablauf
– auf 40 % nach Ablauf von 90 Tagen ab der 1. Mahnung
– auf 80 % nach Ablauf von 30 Tagen ab der 2. Mahnung
Die Offenkundigkeitsurkunde (acte de notoriété), die die Freigabe der Erbmasse ermöglicht, wird von der Gemeinde oder dem Tribunal d’Instance ausgestellt, bzw durch einen Notar, wenn Immobilien vorhanden sind.
e) Fristen und Maßnahmen zur Herbeiführung einer beschränkten Erbenhaftung
Es besteht die Möglichkeit einer Haftungsbeschränkug auf den Nachlaß durch Errichtung eines Inventars und förmliche Erklärung bei dem örtlich zuständigen Tribunal de Grande Instance (siehe oben A 1 b,aa). Die Frist hierfür beträgt 3 Monate ab Eintritt des Erbfalls (Art. 795 CC).
f) Frist zur Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen
Die Frist zur Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen beträgt 30 Jahre. Allerdings folgt aus dem dinglichen Charakter der Pflichtteilsansprüche in Frankreich, daß ein zum Verlust führender gutgläubiger Erwerb durch einen Dritten bereits nach 3 Jahren (bewegliche Sachen, Art. 2279 f. CC) bzw. 10 Jahren oder u.U. sogar 20 Jahren (Immobilien, Art. 2265 CC) möglich ist.
g) Sonstige wichtige Fristen

  • 24 Stunden (gerechnet ab Todesfall): Anzeige des Todes beim Standesamt unter Vorlage der ärztlichen Sterbeurkunde sowie des Ausweises sowohl des Anzeigenden als auch des Verstorbenen
  • 48 Stunden (gerechnet ab Todesfall): Verständigung des Arbeitsgebers oder des Arbeitsamtes (ASSEDIC)
  • 15 Tage (nach Erbschaftsaufteilung): wenn ein Handelsgeschäft in den Nachlaß fällt: Anzeige beim Handelsregister und Veröffent- lichung in den vorgeschriebenen Formen
  • 3 Monate: Grundbuchberichtigung beim Grundbuchamt nach der Teilung
  • 6 Monate: wenn sich Immobilien im Nachlaß befinden: Benachrichtigung eines Notars. Bei Errichtung eines Inventars hat diese Benachrichtigung binnen 4 Monaten nach Erstellung des Inventars zu erfolgen, und falls eine Teilung beabsichtigt ist, binnen 10 Monaten ab dem Tod.
  • 9 Monate: Inventarerrichtung zur Herbeiführung einer Haftungsbeschränkung auf den Ehegattenunterhalt aus dem Erbe (Art. 1484 CC)
  • 1 Jahr: Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs des Ehegatten oder eines aus einem Ehebruch stammenden Kindes (« enfant naturel », welches nicht dem unehlichen Kind entspricht) gegen den Nachlaß
  • 2 Jahre: Geltendmachung des Sterbegeldes (in der Höhe von etwa drei Monatsgehältern) bei der Kranken- versicherung durch den Begünstigten (Kind, Ehegatte oder sonstiger Verwandter)

2. Praktische Hinweise: Was ist im Erbfall zu veranlassen?

a) Welche Behörden sind anzuschreiben?
– das Gemeindeamt (mairie): Der Todesfall muß innerhalb von 24 Stunden dem Standesamt gemeldet werden, in dessen Bezirk der Tod eingetreten ist. Das Standesamt bringt auf der Geburtsurkunde einen Sterbevermerk an (hierzu ist das Familienstammbuch des Verstorbenen vorzulegen) und stellt anhand der ärztlichen Sterbeurkunde den offiziellen Totenschein aus (« acte de décès » – Art. 78 CC).
– Nur im Ausnahmefall, wenn der Tod gewiß ist, der Leichnam aber nicht gefunden werden kann, ist für die Ausstellung des Totenscheins ein gerichtliches Urteil erforderlich (Art.88 CC).
– die Steuerbehörde: Desweiteren ist das Finanzamt zu benachrichtigen (siehe oben A 1d).
b) Wo bekommt man einen Erbschein?
Einen Erbschein, wie er im deutschen Recht vorgesehen ist, gibt es in Frankreich, mit Ausnahme von den drei Departements von Elsaß-Lothringen, nicht. In der Regel ist die Art der Beweiserbringung der Erbenstellung frei.
In den anderen Departements gibt es anstelle des Erbscheins vier andere Möglichkeiten für die Erben, ihre Erbeneigenschaft nachzuweisen:
aa) Offenkundigkeitsurkunde
Zum einen gibt es die in Art. 815-11 Abs. 2 CC vorgesehene Offenkundigkeitsurkunde (« acte de notoriété »), (bei problemlosen und auch nicht Immobilien betreffenden Fällen kann diese unentgeltlich vom Gericht erstellt werden). Sie enthält die Erklärungen von mindestens zwei Personen, die die gesetzliche oder testamentarische Erbeneigenschaft bestimmter Personen bescheinigen. Die Urkunde legt die einzelnen Rechtsnachfolger fest sowie ihren jeweiligen Anteil an der Erbmasse. Die Erklärenden müssen persönliche Kenntnis der beurkundeten Umstände haben; in der Regel handelt es sich bei ihnen um Nachbarn oder Verwandte des Erblassers. Der Erbe selbst kann seine Erbeneigenschaft nicht bescheinigen, weil er in diesem Falle zugleich Partei und Zeuge wäre. Die Beweiskraft der Offenkundigkeitsurkunde erstreckt sich auf die Ehrenhaftigkeit und Verantwortlichkeit der Erklärenden und des Erstellers der Urkunde. Aus diesem Grunde ist der Ersteller der Urkunde verpflichtet, sich aller verwertbaren Beweismittel zu bedienen, wozu insbesondere die folgenden zählen: – das Familienstammbuch des Verstorbenen und seiner Verwandten – Personenstandsurkunden des Erblassers und seiner Kinder (und eventuell deren Eheverträge) – Personenstandsurkunden von Erben mit mindestens drei Kindern – Erklärungen des Familienrates für minderjährige Erben oder für solche, die unter Vormundschaft, Betreuung und Pflegschaft stehen – andere Belege, da alle Beweismöglichkeiten im Interesse größerer Genauigkeit ausgewertet werden sollen. Die Urkunde fingiert die Erbeneigenschaft der in ihr genannten Personen. Dies hat zur Folge, daß dritte Personen, die mit den in der Urkunde als Erben Genannten Verträge abschließen, in bezug auf deren Erbeneigenschaft als gutgläubig gelten. Sie sind daher für den Fall einer eventuellen späteren Inanspruchnahme durch die wahren Erben geschützt. Die Offenkundigkeitsurkunde ist die häufigste Form des Nachweises der Erbeneigenschaft. Sie wird insbesondere auch bei Wertpapieren angewandt, für die eine « Übertragungsurkunde » errichtet wird, sowie bei Immobiliarsachenrechten, die im Grundbuch einzutragen sind.
bb) Bestandsverzeichnis
Ein weiteres Beweismittel ist das Bestandsverzeichnis (intitulé d’inventaire). Es wird nicht von Amts wegen, sondern auf Antrag der Beteiligten erstellt. Um den Erben als Beweisstück zu dienen, muß in einer Art Vorwort bezeichnet sein, in welcher Eigenschaft der Antragsteller seinen Anspruch auf das Erbe bzw. einen Teil der Erbschaft geltend macht: als Verwandter des Erblassers und damit als gesetzlicher Erbe, als Vermächtnisnehmer oder testamentarischer Erbe. Später ist es dann möglich, Ausfertigungen und Auszüge des Bestandsverzeichnisses zu erteilen, um den Erben jeweils die Möglichkeit zu geben, Dritten gegenüber ihre Erbeneigenschaft nachzuweisen.
cc) Eigentumsnachweis
Darüberhinaus gibt es das Beweismittel des Eigentumsnachweises (certificat de propriété). Hierbei handelt es sich um eine Art öffentlicher Urkunde, in der das Eigentum bestimmter Personen an den in der Urkunde genannten Gütern (Sachen) bescheinigt wird.
dd) Notarielle Bescheinigung über Grundstücksrechte
Für die Immobiliarsachenrechte gibt es das Beweismittel der notariellen Bescheinigung bezüglich der Rechte an einem Grundstück (attestation notariée immobilière). Es handelt sich hierbei um eine Art notariell beglaubigten Grundbuchauszug, in dem alle Übertragungen von Rechten an dem Grundstück, die nach dem Tod des Erblassers erfolgt sind, enthalten sind. Die Ausfertigung der Bescheinigung muß von den Erben innerhalb von sechs Monaten nach dem Erbfall beantragt und spätestens vier Monate nach Antragstellung veröffentlicht sein.
c) Wie werden Grundbuch und Handelsregister umgeschrieben?
Grundbuch:
Der Notar errichtet binnen 4 Monaten nach dem Tod des Erblassers eine Bescheinigung (attestation de propriété) über den Immobilienübergang, es sei denn, die Teilung wird binnen 10 Monaten nach dem Tod veröffentlicht.
Jede Urkunde, die in das Grundbuch aufgenommen werden soll, muß beglaubigt sein.
Urkunden, die im Ausland ausgestellt wurden, sowie ausländische Urteile, können nur dann ins Grundbuch aufgenommen werden, wenn sie von dem zuständigen Beamten des französischen Außenministeriums legalisiert und als öffentliche Urkunde hinterlegt wurden, oder wenn sie in Frankreich mit einer Vollstreckbarkeitserklärung (sog. Exequatur) versehen wurden. Falls sie nicht in Französisch abgefaßt sind, ist zusätzlich eine beglaubigte Übersetzung erforderlich, ausgefertigt entweder von dem obengenannten Beamten oder einem in Frankreich gerichtlich vereidigten Dolmetscher (Verordnung vom 7. Januar 1959).
Handelsregister:
Für die Aufnahme in das Handelsregister ist eine Kopie der entsprechenden Offenkundigkeitsurkunde, einer Schenkungsurkunde als Vorschuß auf den Erbteil oder der französischen Urkunde, die sich « intitulé d’inventaire » nennt (s.o.) und eine offizielle Auflistung der Nachlaßgegenstände beinhaltet, erforderlich (Annex VI des Erlasses vom 9. Februar 1988).
d) Müssen öffentliche Urkunden mit der Apostille versehen sein?
(Haager Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisierung durch innerstaatliche Behörden vom 5. 10. 1961)
Das Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 ist in Frankreich am 19. November 1961 in Kraft getreten. Durch dieses wurde das Erfordernis der Legalisierung durch das der Apostille ersetzt. Dies gilt bezüglich öffentlicher Urkunden, die in einem Vertragsstaat errichtet wurden und in einem anderen im Rechtsverkehr verwendet werden sollen.
e) Bestehen sonstige Meldepflichten (außer Steuererklärungen siehe oben A 1 d)?
Ja, beim Arbeitgeber oder Arbeitsamt und bei der Steuerbehörde in bezug auf eventuelle Lebensversicherungen (s. o. A1g).
f) Sind Banken, Notare und Rechtsanwälte meldepflichtig gegenüber der Steuerbehörde?
Nein, es besteht nur die Verpflichtung der Banken, den Steuerbehörden auf deren Verlangen Datum und Höhe der Geldbeträge mitzuteilen, die von natürlichen Personen, Körperschaften und Gesellschaften bürgerlichen Rechts, die ihren Sitz in Frankreich haben, dort gegründet wurden oder Niederlassungen haben, ins Ausland transferiert wurden. Ebenso sind Namen, Adresse und Bankverbindungen aller Beteiligten anzugeben. Durch die Erbsteuererklärung (siehe A1d) erfährt die Behörde automatisch von dem Erbfall.
g) Welche Nachweise verlangen Banken, um dem Erben Verfügung über Konten etc. zu gewähren ? Genügt der deutsche Erbschein (mit beglaubigter Übersetzung)? Reicht das Testamentsvollstreckerzeugnis ?
Die Banken verlangen in der Regel Kopien der unter A 2 b) aufgeführten Unterlagen. Die Freigabe der sich auf den Konten befindlichen Beträge erfolgt nach Vorlage von:
Offenkundigkeitserklärung, Bestandsverzeichnis, Eigentumsnachweis, Erbschein.
In der Praxis reicht für die Freigabe der Konten oft schon das « certificat d’hérédité » (d.h. eine einfache Erklärung über die Erbeneigenschaft). Gemeinschaftliche Konten können i.d.R. weiter genutzt werden. Unter Vorlage einer Rechnung ist die Begleichung der Kosten eines Begräbnisses oder einer Bestattung bis zu einer Höhe von 20.000 FF ohne weiteren Nachweis möglich.
h) Gibt es ein Testamentsregister?
Das französische Testamentsregister (fichier central) befindet sich in Aix-en-Provence. Es erfaßt alle seit dem 1.Januar 1975 bei einem französischen Notar errichteten Testamente und ist ausschließlich von Notaren abfragbar.
i) Bestehen Devisenbeschränkungen oder sonstige Beschränkungen für Antiquitäten oder Kunstwerke bei der Ausfuhr der Nachlaßmasse nach Deutschland?
Gegenstände, die von nationalem, geschichtlichem, künstlerischem oder archäologischem Interesse sind und in eine der Kategorien des Erlasses vom 29. Januar 1993 fallen, dürfen nur mit Genehmigung des Staates ausgeführt werden.
Diese hat innerhalb von vier Monaten nach der Zollerklärung des Ausführenden eine Stellungnahme abzugeben (Art. 5 des Gesetzes vom 31. Dezember 1992 und Art. 2 des Erlasses vom 29. Januar 1993).
Diese Bestimmung ist beispielsweise anwendbar auf :
– Ausgrabungsgegenstände, die älter als 100 Jahre sind,
– Bücher, die älter als 100 Jahre sind,
– gedruckte Landkarten, die älter als 200 Jahre sind etc. («Annexe» des Erlasses vom 29 Januar 1993).
j) Wer kann helfen be i:
– der Vermögensermittlung?
In jeder Gemeinde gibt es eine sogenannte «conservation des hypothèques» (Hypothekenregisteramt), wo anhand einer Kartei (« fiche propriétaire ») die Grundstücksverhältnisse zu erkennen sind. (Ein Grundbuch im deutschen Sinne gibt es nur in Elsaß/Lothringen.) Ein Rechtsanwalt kann bei den Nachforschungen behilflich sein.
Auch beim Handelsregister gibt es eine alphabetische Kartei der im Gerichtsbezirk eingetragenen Personen/Gesellschaften. Desgleichen liegen dort die Jahresbilanzen der Gesellschaften vor. Bei Immobilien sollte eine Bewertung über einen Makler erfolgen, und gegebenenfalls können Gutachten erstellt werden. Möbel, Schmuck usw. werden im allgemeinen von einem Auktionator bewertet.- der Erbenermittlung (gibt es Einwohnermeldeämter)?
Die Familienstammbücher (livrets de famille- Erlass Nr.74-449 vom 15.Mai 1974) des Erblassers und seiner Verwandten können zur Feststellung der Erben beitragen.
Das zuständige Gemeindeamt (Mairie) führt ein Verzeichnis der ausgestellten Familienstammbücher. Ein Ahnenforscher könnte auch mit der Auffindung von Erben beauftragt werden. Hierfür wird allerdings ein Erfolgshonorar berechnet.
– Bewertung des Nachlasses
Im französischen Steuerrecht gibt es bei Liegenschaften keine Einheitsbewertung. Es ist der Marktwert ausschlaggebend.
k) Braucht man einen Zustellungsbevollmächtigten im Inland?
Das französische Recht sieht keinen Zustellungsbevollmächtigten vor, auch wenn dies in vielen Situationen von Vorteil wäre.


B. ERBRECHT

1. Formvorschriften

a) Ist das « Haager Übereinkommen über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht » vom 5.10.1961 im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik und Frankreich anwendbar?
Diese Konvention ist in Frankreich seit dem 19.November 1967 in Kraft und auf alle Fälle anwendbar, in denen der Erblasser nach diesem Datum verstorben ist.
b) Welche Formvorschriften gelten in Frankreich für Testamente?
Man unterscheidet zwischen vier Testamentsformen:

  • das eigenhändige Testament (Art. 970 CC)
    Es stellt ein Privaturkunde dar, die – egal auf welcher Art von Papier geschrieben – zwingend eigenhändig vom Erblasser verfaßt sein muß. Sie muß leserlich datiert und unterschrieben sein, und ihr Urheber muß einwandfrei identifizierbar sein.
  • das notarielle Testament (Art. 972 ff CC)
    Es wird von zwei Notaren oder einem Notar mit zwei Zeugen entgegengenommen. Der Erblasser diktiert seinen letzten Willen, den der Notar selbst maschinell oder per Hand aufzeichnet oder aufzeichnen läßt. Das Testament ist laut vorzulesen und anschließend vom Erblasser, dem Notar und den Zeugen (oder den Notaren) zu unterzeichnen.
    Falls der Erblasser das Testament nicht unterzeichnen kann, ist dies unter Angabe des Hinderungsgrundes an der vorhergehenden Stelle zu vermerken.
    Zeuge kann nicht sein, wer Mitglied der Familie des Erblassers, der im Testament Bedachten, des Notares (bzw. der Notare), des Schreibers ist oder mit einer der genannten Personen verschwägert bzw. verheiratet ist. Jeder Zeuge muß zudem unbeschränkt geschäftsfähig sein. Datum und Ort der Testamentserrichtung sind anzugeben.
    Das notarielle Testament ist nur unter Erfüllung strenger Voraussetzungen anfechtbar, da es die Beweiskraft einer notariellen Urkunde hat. Ein weiterer Vorteil ist, daß es an einem sicheren Ort verwahrt wird.
  • das sogenannte mystische Testament (Art. 976 CC)
    Von ihm wird nur selten Gebrauch gemacht. Sein Vorteil besteht darin, daß außer dem Erblasser niemand seinen Inhalt kennt, da es dem Notar in einem verschlossenen Umschlag und versiegelt übergeben wird. Der Notar faßt eine Urkunde ab, in der er den Umschlag und das Siegel beschreibt und das Datum und den Ort der Hinterlegung anführt
  • das internationale Testament ( Annexe des Erlasses Nr. 94-990 vom 8.November 1994 zur Umsetzung der Konvention von Washington vom 26.Oktober 1973).
    Dieses Testament ist unabhängig vom Errichtungsort, sowie von Nationalität und Wohnsitz des Erblassers gültig. Es kann in jeder beliebigen Sprache abgefaßt sein , muß aber schriftlich, jedoch nicht vom Erblasser selbst geschrieben sein. Der Erblasser erklärt vor zwei Zeugen und einer Urkundsperson, daß es sich um sein Testament handelt und er den Inhalt kennt. Nach dem Erblasser unterzeichnen in dessen Gegenwart die Zeugen und die Urkundsperson das Testament. Letztere legt zudem eine Bestätigung der Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen auf einem Formblatt bei.

c) Werden Erbverträge oder gemeinschaftliche Testamente anerkannt?
Prinzipiell ist es verboten, die Erbfolge mittels eines Vertrages zwischen dem Erblasser und dem mutmaßlichen oder gesetzlichen Erben zu regeln (Prinzip des Verbotes von Verträgen über eine zukünftige Erbschaft « pacte sur succession future »).
In bestimmten Fällen ist jedoch eine vertragliche Regelung der Erbschaft gestattet:

  • beim Ehevertrag:
    Nach Art. 1390 CC können die Ehegatten in ihrem Ehevertrag für den Fall der Auflösung der Ehe infolge des Todes eines Ehegatten vereinbaren, daß der Überlebende bestimmte persönliche Gegenstände des Verstorbenen erlangen oder sie sich im Fall einer Nachlaßteilung zuteilen lassen kann. Der Wert der Gegenstände wird dann auf den Erbteil des hinterbliebenen Ehegatten angerechnet.
  • bei Anwendung der sogenannten «Tontinischen Klausel» (clause de tontine):
    Sie erlaubt es mehreren Personen wie z.B. Ehegatten, Lebensgefährten oder gleichgeschlechtlichen Paaren, eine Sache gemeinsam zu kaufen und zu vereinbaren, daß nur derjenige die Sache erwirbt, der den anderen überlebt.
    Hingegen sind gemeinschaftliche Testamente gem. Art. 968 CC verboten (Testamente mit wechselseitigem oder wechselbezüglichem Charakter) und nichtig.

d) Ist das Testament ein Vollstreckungstitel?
Ja, zur Vollstreckung des Testaments bedarf es keines weiteren Titels; sie erfolgt für gewöhnlich durch die im Testament genannten Erben. Allerdings kann der Erblasser auch einen Testamentsvollstrecker benennen.
Bei Vermächtnissen ist jedoch eine gerichtliche Bestätigung der Vollstreckbarkeit Testaments erforderlich.

2. Erbstatut (Kollisionsrecht): Auf welches Prinzip verweist das maßgebliche französische Kollisionsrecht?

Der Ort des Nachlaßverfahrens bestimmt sich nach dem Wohnsitz des Erblassers ( Art. 110 CC ). Nach diesem Ort wiederum richtet sich im französischen internationalen Privatrecht das auf die Mobiliarsukzession anwendbare Recht ( d.h. Wohnsitzprinzip bei beweglichem Vermögen).

Hingegen richtet sich der Ort des Nachlaßverfahrens bei Immobilien nach der Lage des Grundstücks (Art. 3 Abs. 2 CC und Rechtsprechung), sog. Belegenheitsprinzip. Da es sich dabei um zwingendes Recht handelt, haben die Erben kein Wahlrecht. Für den Fall, daß der Nachlaß aus beweglichen und unbeweglichen Sachen besteht, kommt es also zwingend zu einer Nachlaßspaltung.

3. Grundzüge des Erbrechtssystems

Gesetzliche Erben und der überlebende Ehegate als Nießbrauchnehmer werden Eigentümer der geerbten Güter kraft Gesetzes (« saisine »), alle anderen Berechtigten (Vermächtnisnehmer) müssen ihre Eigentumsansprüche baldmöglichst gegenüber den gesetzlichen Erben anmelden bzw. diese von dem Vorsitzenden des TGI anerkennen lassen («envoi en possession »).
a) Erbfähigkeit
Um zu erben, muß man den Verstorbenen überleben. Zugleich Verstorbene erben in einer vom Gesetz festgelegten Reihenfolge voneinander. Das Kind, welches bereits gezeugt wurde und spätestens 300 Tage nach dem Tod des Erblassers zur Welt kommt, ist ebenfalls erbfähig. Nicht erbfähig ist das tot geborene Kind.
b) Erbwürdigkeit
Mangels Erbwürdigkeit sind gemäß Art. 727 CC folgende Personen vom Erbrecht ausgeschlossen:

  • wer wegen vollendeten oder versuchten Mordes am Erblasser verurteilt wurde
  • wer den Erblasser eines mit Todesstrafe bedrohten Verbrechens (seit 1981 mit der Abschaffung der Todesstrafe irrelevant) bezichtigt hat, was aber der Grund für eine grichtliche Verurteilung wegen Verleumdung war sowie
  • der volljährige Erbe, der von einem Kapitalverbrechen am Erblasser wußte, es dem Gericht aber nicht anzeigte

c) Die gesetzliche Erbfolge
Nach französischem Recht sind verschiedene Ordnungen von Erben nacheinander zur Erbfolge zu berufen, basierend auf dem vermuteten Willen des Erblassers.
* Die vier Ordnungen sind:
– 1. Ordnung: die Abkömmlinge (sog. Deszendenten), d.h. die natürlichen Nachkommen des Erblassers (Art. 745 CC; Kinder, Enkel etc.).
– 2. Ordnung: die privilegierten Vorfahren (sog. Aszendenten; Eltern) und die privilegierten Seitenverwandte (Art. 746 und 748 CC; Geschwister, u.U. Nichten und Neffen)
– 3. Ordnung: die nicht privilegierten Vorfahren (Großeltern,Urgroßeltern etc.)
– 4. Ordung: die nicht priviligierten Seitenverwandte (bis zur 4. Generation nach den Großeltern, Art. 753 und 755 CC; Onkel, Tanten, Cousinen, Cousins).
Das gesetzliche Erbrecht geht nacheinander von einer auf die nächste Ordnung über, solange bis es tatächlich wahrgenommen wird.
Bei der am häufigsten auftretenden Konstellation bei einem Erbfall, nämlich der des überlebenden Ehegatten, erhält dieser lediglich einen Nießbrauch an bestimmten Erbquoten. Das französische Ehegattenerbrecht sieht Nachrangigkeit gegenüber dem Verwandtenerbrecht vor, da den Verwandten ein Eigentumsanspruch zusteht.
Innerhalb jeder Ordnung bestimmt der Verwandtschaftsgrad den Vorrang, wobei man unter « Grad » die Zahl der Generationen (Geburten) zwischen zwei Verwandten versteht (Art. 757 CC) ; dabei muß man bis zum gemeinsamen Vorfahren aufsteigen (Art. 738 CC). Bestehen mehrere Erben mit gleichen Verwandtschaftsgrad, so wird die Erbschaft unter diesen Verwandten geteilt.
Insgesamt können Verwandte bis zum 6. bzw. 12. Grad zum Zuge kommen.
Prinzipiell erben alle Kinder zu gleichen Teilen. Hierbei ist seit dem Reformgesetz vom 3. Januar 1972 unerheblich, ob es sich um eheliche oder nicht-eheliche Abkömmlinge handelt.
Aus Art. 745 CC ergibt sich, daß das nicht-eheliche Kind, wenn es der alleinige Abkömmling ist, Alleinerbe wird und daß es bei Zusammentreffen mit Enkeln von vorverstorbenen (ehelichen oder nicht-ehelichen) Abkömmlingen nach den Grundsätzen der Erbfolge nach Stämmen (souches) zum Zuge kommt. Gleichberechtigt teilt das nicht-eheliche Kind mit ehelichen und mit Adoptivkindern.
Trifft der (eheliche oder nicht-eheliche) Abkömmling mit Aszendenten oder Seitenverwandten zusammen, so schließt er diese alle von der Erbfolge aus ( Art. 745 in Verbindung mit Art 746 und 750 CC).
Für den Fall, daß ein Kind, das aus einem Ehebruch hervorgegangen ist, mit dem Ehegatten oder den ehelichen Kindern in Konkurrenz tritt, hat es nur Anspruch auf die Hälfte des Anteils, welches ihm als eheliches Kind zustehen würde ( siehe unten B7 ).
Ist die 2. Ordnung zur Erbschaft berufen, so wird die Erbschaft je zur Hälfte auf priviligierte Vorfahren und priviligierte Seitenverwandte aufgeteilt. Bleibt nur noch ein priviligierter Vorfahre, so entfällt auf ihn ¼, während die priviligierten Seitenverwandten ¾ erben.
Wenn es keine lebenden Erben der 1. und 2. Ordnung gibt, kommen die nicht privilegierten Vorfahren (der 3.Ordnung) zum Zuge. Sofern auch diese nicht vorhanden sind, erbt die 4.Ordnung (nicht priviligierte Seitenverwandte), jedoch grundsätzlich nur bis zum 6. bzw. 12. Grad (s.o.).
EHEGATTEN
* Die Lage des Ehegatten ist abhängig vom Güterstand und von den Personen, mit denen er «konkurriert» (siehe auch unten B5):
Neben den Kindern – seit Inkrafttreten des Gesetzes vom 3. Januar 1972 gleichgültig, ob ehelich oder nicht-ehelich, aus gemeinsamer oder früherer Ehe – erhält der Ehegatte einen Nießbrauch an einem Viertel des Nachlasses (Art 767 CC ). Neben Eltern, Geschwistern und Ehebruchskindern steht ihm der Nießbrauch an der Hälfte des Nachlasses zu (Art. 767 CC). Erst wenn solche Miterben nicht vorhanden sind, erhält der Ehegatte , sofern in einer Linie kein Aszendent vorhanden ist, direkt die Hälfte des Nachlasses (Art. 766 CC). Sollte in beiden Linien kein Aszendent vorhanden sein, erhält der Ehegatte direkt den gesamten Nachlaß zum Eigentum (Art. 765 CC).
* Die Nachlaßspaltung (fente) Sie besagt, daß die in aufsteigender Linie anfallende Erbschaft (also wenn keine Abkömmlinge vorhanden sind) je zur Hälfte unter dem mütterlichen und dem väterlichen Stamm aufgeteilt wird. Dadurch kommt ein potentieller Erbe, der durch das beschriebene System der Ordnungen durch Erben einer vorrangigen Ordnung verdrängt würde, dann zum Zug, wenn letztere nur auf der anderen Seite (d.h. mütterlicher oder väterlicher) vorhanden sind; in diesem Fall wird die Erbschaft halbiert. Durch diese Regel wird dem Gedanken «paterna paternis, materna maternis« Rechnung getragen.
* Die « représentation succesorale » Diese gesetzliche Fiktion bewirkt, daß ein Erbe an die Stelle eines mit dem Erblasser enger verwandten, aber bereits verstorbenen Erben treten, also i.d.R. an das Erbrecht seiner Eltern gelangen kann.

4. Einzelfragen

a) Wie wird eine Erbengemeinschaft verwaltet und aufgelöst?
Das Eigentum an der Erbschaft steht den Erben gemeinsam zu; sie bilden eine Erbengemeinschaft (sog. Gesamthandsgemeinschaft).
aa) Verwaltung (Art. 815-2 ff CC)
Verwaltung und Geschäftsführung stehen grundsätzlich allen Miterben gleichrangig zu. Die Verwaltung des Nachlasses und Verfügungen über Gemeinschaftsgüter erfordern die Zustimmung aller Inhaber eines ideellen Anteils (Art. 815-3 CC). Es kann aber einem oder mehreren von ihnen eine generelle Vollmacht zur Verwaltung erteilt werden. Bestimmte Rechtsgeschäfte erfordern allerdings eine Sondervollmacht. Ein Anteilsinhaber kann gerichtlich ermächtigt werden, ein Rechtsgeschäft durchzuführen, für das gewöhnlich die Zustimmung eines Miterben notwendig wäre, wenn dessen Weigerung die gemeinschaftlichen Interessen gefährdet (Art. 815-5 CC)
Jeder Gemeinschafter kann selbständig jene Maßnahmen ergreifen, die für die Erhaltung der gemeinschaftlichen Güter notwendig sind.
bb) Auflösung
Die Auflösung der Erbengemeinschaft erfolgt entweder im Einvernehmen der Beteiligten (partage amiable), wobei bei Immobilien die Hinzuziehung eines Notars erforderlich ist, oder- bei fehlender Einigung der Beteiligten- gerichtlich. Prinzipiell ist die Auflösung der Erbengemeinschaft möglich, sobald ein Erbe, ein anderer Bedachter oder ein Gläubiger die Teilung wünscht (Ausnahmen: eventuell keine Teilung möglich, bei landwirtschaftlichen und Handelsunternehmen oder bei minderjährigen Abkömmlingen Art. 815-1 CC). Nach Art. 815 Abs. 3 CC kann das Gericht, zur Abwendung der Teilung, dem teilungswilligen Gemeinschafter seinen ideellen Anteil an dem Gemeinschaftsgut in einen reellen Teil umwandeln, soweit der Nachlaß teilbar ist. Andernfalls kann er sich von den teilungsunwilligen Gemeinschaftern auszahlen lassen. Für den Fall, daß ein Gemeinschafter seinen Anteil an der Gemeinschaft verkaufen will, steht den übrigen Mitgliedern ein Vorkaufsrecht zu (Art. 815-14 Abs.2 CC).
Die Teilung kann nur veranlaßt werden, wenn sie nicht durch Vereinbarung oder gerichtlichen Beschluß für maximal zwei Jahre ausgesetzt wurde. Letzteres ist dann der Fall, wenn die sofortige Teilung eine Wertminderung der Gemeinschaftsgüter mit sich bringen könnte.
Auf Antrag des Ehegatten und unter den vom Gericht festgelegten Bedingungen ist die Beibehaltung der Gemeinschaft einerseits dann möglich, wenn es in einem Unternehmen Gegenstände gibt, die bereits vor Eröffnung des Nachlaßverfahrens im (Mit-) Eigentum des Erben oder dessen Ehegatten standen. Andererseits ist ihre Beibehaltung möglich, sofern das Eigentum an der Unterkunft oder Arbeitsstätte betroffen ist, wenn diese zum Todeszeitpunkt vom Erblasser oder dessen Ehegatten tatsächlich benutzt wird (Art. 815-1 CC).
Die Art. 1873-1 ff CC sehen die Möglichkeit vor, die Teilung der Gemeinschaft auf Dauer oder für eine bestimmte Zeit (max. 5 Jahre) durch Vertrag auszuschließen (indivision conventionelle).
b) Gibt es die Möglichkeit der Auseinandersetzungsversteigerung bei Grundstücken, und wie wird allgemein der Nachlaß verwertet?
Jeder Erbe hat das Recht, eine Teilungsklage einzubringen (action en partage).
Die kostengünstigere Möglichkeit einer außergerichtlichen Einigung (völlige Formfreiheit) kommt nur in Frage, wenn sich keine Liegenschaften im Nachlaß befinden und alle Erben gegenwärtig (zumindest vertreten) und geschäftsfähig sind.
Bei Liegenschaften müssen sich die Erben einer rechtskundigen Person bedienen und eine Gebühr von 1 % des geteilten Nachlaßaktivums entrichten.
Hinsichtlich minderjähriger oder unter Vormundschaft stehender Miterben muß die Teilungsklage von deren speziell vom Familienrat (conseil de famille) bevollmächtigten Vormund eingebracht werden. Bezüglich abwesender Miterben sind die bevollmächtigten Verwandten aktivlegitimiert.
Weigert sich einer der Miterben, der Teilung zuzustimmen, oder erhebt er entweder gegen die Vorgehensweise oder die Zuteilung der Anteile Einwendungen, so entscheidet das Gericht der Hauptsache oder bestellt gegebenenfalls für die Abwicklung der Teilung einen Richter, aufgrund dessen Berichtes das Gericht über die Einwendungen entscheidet.
Nach der Schätzung des Nachlasses durch Sachverständige kann jeder Erbe seinen Teil in natura fordern.
Wenn Liegenschaften nicht in geeigneter Weise geteilt werden können (oder dies aufgrund einer Bestimmung im CC ausgeschlossen ist), muß bei Gericht das Versteigerungsverfahren eingeleitet werden (Art. 827 CC).
Bezüglich des beweglichen Vermögens sieht das Gesetz ebenfalls die Versteigerung vor, und zwar dann, wenn Gläubiger vorhanden sind, die klagen oder Einwendungen erheben, oder wenn die Mehrheit der Erben eine Versteigerung zur Begleichung etwaiger Schulden und Lasten des Nachlasses für notwendig hält.
c) Ist die Anordnung einer Testamentsvollstreckung zulässig?
Grundssätzlich, ja…… Die Testamentsvollstreckung ist in den Art. 1025 ff CC geregelt. Dem Testamentsvollstrecker stehen nur eingeschränkte Rechte zu. Die Einräumung weitreichender Rechte an diesen würde der Freiheit des Erben und dem Antragserfordernis des Vermächtnisnehmers zuwider laufen.
Der Testamentsvollstrecker hat vielmehr eine rein überwachende Rolle. Sie umfaßt auch das Recht zur Besitzergreifung des Nachlasses auf Wunsch des Erblassers. Dieses Recht kann bis zu einem Jahr und einem Tag nach der ersten Möglichkeit zur Besitzergreifung bestehen.
d) Bestehen Unterhaltsansprüche gegen den Erben fort?
Grundsätzlich sind Unterhaltsansprüche (auch) auf der passiven Seite wegen ihres höchstpersönlichen Charakters unverbindlich. Es sind also weder gesetzliche noch testamentarische Erben verpflichtet, die vor dem Tod des Erblassers geleisteten Unterhaltszahlungen fortzusetzen.
Es bestehen jedoch folgende Ausnahmen:
aa) Unterhaltsanspruch des überlebenden Ehegatten
Wenn der überlebende Ehegatte bedürftig ist (bei geringem Erbteil und mangels eigener Einkünfte), kann er bei Gericht eine Unterhaltsrente, die die Erbmasse belastet, beantragen. Der Antrag hat innerhalb eines Jahres nach dem Erbfall zu erfolgen und ist im Falle der Teilung einer Erbengemeinschaft jedenfalls bis zu dieser möglich. Die Höhe der Rente bestimmt sich nach dem Wert des Nachlasses. Ist der Nachlaß mit hohen Schulden belastet, so kann der überlebende Ehegatte die Zuteilung einer Rente aus den persönlichen Einkünften seiner Kinder und deren Ehegatten beantragen.
bb) Unterhaltsanspruch eines aus Ehebruch hervorgegangenen Kindes
Ein Kind, das infolge eines Ehebruches gezeugt wurde (und deshalb von Gesetzes wegen zugunsten der ehelichen oder unehelichen Kinder oder des Ehegatten nur die Hälfte des eigentlichen Anteils bekommt), und welches zudem bedürftig ist, kann bei Verzicht auf seinen Erbteil eine Unterhaltsrente beantragen. Diese Rente wird genauso bemessen wie die eines bedürftigen Ehegatten.
cc) Unterhaltsrente und Ausgleichszahlung im Scheidungsfall
Eine bestehende Unterhaltsrente, zu der der Erblasser zu Lebzeiten verurteilt wurde, muß grundsätzlich von den Erben weiter geleistet werden. Allerdings kann ihr Betrag reduziert werden, denn die Rente soll nur aus der vorhandenen Erbmasse und nicht aus dem persönlichen Vermögen der Erben beglichen werden. Bei einer Verbesserung der Vermögensverhältnisse der geschiedenen Ehegatten können die Erben gerichtlich eine Reduzierung bzw. eine Einstellung der Zahlung der Unterhaltsrente verlangen.
Eine festgelegte Ausgleichszahlung ist ohne weiteres auf die Erben übertragbar (Art. 204-2 CGI); allerdings ist bei Vorliegen einer Vereinbarung zwischen dem Erblasser und seinem geschiedenen Ehegatten auf diese abzustellen.
dd) Unterhaltsrente des nicht-ehelichen Kindes (Art. 342-5 CC)
Die dem nicht-ehelichen Kind zustehenden Unterhaltsansprüche erlöschen im allgemeinen mit der (Wieder-) Erlangung seiner Selbsterhaltungsfähigkeit.

5. Ehegattenerbrecht

a) gesetzliche Ansprüche
Die Situation des Ehegatten hängt vom Ehegüterstand ab. Vorliegend soll nur der gesetzliche Güterstand der sog. Errungeschaftsgemeinschaft (nicht zu verwechseln mit der deutschen Zugewinn-gemeinschaft) behandelt werden (communauté réduite aux acquêts, Art. 1400 ff CC)
aa) Ein Eigentumsrecht steht dem Ehegatten auf folgenden Teil der Erbmasse zu:
– alles, wenn nur nicht-priviligierte Seitenverwandte vorhanden sind oder es keine sonstigen Erben gibt.
– ½, wenn nur nicht-priviligierte Aszendenten in nur einer Linie (fente) oder Ehebruchskinder vorhanden sind.
-nichts, wenn in beiden Linien (nicht-)priviligierte Aszendenten vorhanden sind.
bb) Das Nießbrauchrecht steht ihm auf folgenden Teil zu:
– ¼ bei Vorhandensein von Deszendenten (Art. 767 CC).
– ½ bei Vorhandensein vor privilegierten Aszendenten, priviligierten Seitenverwandten (Art. 767 CC).
– dem überlebenden Ehegatte steht jedenfalls nichts zu, wenn durch Urteil die Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft festgestellt wurde oder bis spätestens zum Erbfall ein rechtskräftiges Scheidungsurteil vorliegt (Art. 765 CC).
b) Ansprüche aufgrund testamentarische Zuwendungen :
Ehepartner können Schenkungen zu gunsten des anderen im Rahmen von Schenkungsverträgen (« donation au dernier vivant ») vornehmen. Diese Verträge, deren Wirkung erst mit dem Tode des einen Ehepartners eintritt, stellen die einzige Ausnahme zu dem Verbot von gemeinschaftlichen Erbvereinbarungen dar. Weiterhin besteht die Möglichkeit, testamentarische Verfügungen zu gunsten des Überlebenden vorzunehmen. Das Gesetz räumt diesbezüglich dem überlebenden Ehepartner besondere Erbprivilegien ein. (Art. 1094 ff CC) : Bei einer Schenkung des gesamten Vermögens hat der Überlebende, zuzüglich zu seinem Anteil aus dem Güterstand, Anspruch auf entweder :
– den verfügbare Teil zum Eigentum (d.h. nach Abzug des Pflichtteils der Deszendenten) oder
– 100% gen Nießbrauch auf die gesamteErbmasse oder
– ¾ Nießbrauch der Erbmasse und ¼ der Erbmasse zum Eigentum.
Somit kann man erkennen, daß die Erstellung testamentarischer Zuwendungen von ganz besonderer Bedeutung für die Ehepartner ist.

6. Pflichtteilsrecht / Quotenvorrecht / Nießbrauchs- oder Nutzungsrechte

Im französischen Erbrecht hat der Pflichtteil (« réserve ») einen erbrechtlichen Charakter, weil er einen Teil des gesetzlichen Erbrechts darstellt. Hierbei erstreckt sich der Vermögensübergang auf einen Teil der Nettoaktiva und nicht auf einen bestimmten Gegenstand. Auch der Umstand, daß der Erblasser nicht (durch unentgeltliches Rechtsgeschäft) über die Pflichtteilsquote verfügen kann, zeigt, daß diese Art des Erwerbes von Todes wegen notwendigerweise zum gesetzlichen Erbrecht gehört. In zunehmenden Maße wandelt das Gesetz jedoch die Pflichtteilsrechte in bloße Forderungsrechte um, damit eine Zerstückelung von Gütern verhindert wird und Dritte geschützt werden.
Allein die Abkömmlinge bzw. die Eltern des Erblassers, wenn es keine Abkömmlinge gibt, sind pflichtteilsberechtigt; dem Ehegatten steht kein Pflichtteil zu.
Der Gesamtpflichtteil beträgt gemäß Art. 913 CC bei einem Kind die Hälfte, bei zwei Kindern zwei Drittel und bei drei oder mehr Kindern drei Viertel der Erbmasse (d.h. Schenkungen des Erblassers dürfen weder zu Lebzeiten noch von Todes wegen 1/2, 1/3 bzw 1/4 seines Vermögens übersteigen. Dieses gilt auch für Vorausvermächtnisse und bei der Befreiung von der Anrechnung (Art. 844 CC).
Das aus einem Ehebruch hervorgegangene Kind bekommt, wenn auch eheliche Kinder vorhanden sind oder der vom Ehebruch betroffene Ehegatte nicht verstorben ist, nur die Hälfte des ihm zustehenden Erbanteils. Bei der Berechnung des Gesamtpflichtteils wird ein solches jedoch zunächst wie ein eheliches Kind behandelt. Danach erhöhen sich die Teile der anderen Pflichtteilsberechtigten entsprechend dem um die Hälfte geminderten Teils des aus Ehebruch hervorgegangen Kindes.
Wenn der Erblasser keine Kinder, aber einen oder mehrere Vorfahren sowohl auf der mütterlichen als auch auf der väterlichen Seite hinterläßt, beträgt die gesetzliche Pflichtteilsquote die Hälfte der Masse. Sie umfaßt ein Viertel, wenn der Erblasser in nur einer Linie Vorfahren hinterläßt (Art. 914 CC).
Hat der Erblasser den verfügbaren Teil überschritten und dadurch die Pflichtteilsquote angegriffen, so kann ein etwaiger Pflichtteilsberechtigter auf Rückführung der unentgeltlichen Zuwendungen auf die verfügbare Quote klagen (action en réduction).
Zum Nießbrauchs- oder Nutzungsrecht: siehe oben unter B5.

7. Erbrecht oder Ersatzrecht des nicht-ehelichen Kindes

Gemäß Art. 756 CC begründet die nicht-eheliche Abstammung nur Erbrechte, wenn sie juristisch nachgewiesen ist. Einem nicht-ehelichen Kind stehen dann die gleichen Rechte wie einem ehelichen Kind zu, d.h. es hat ein «echtes» Erbrecht. Ein aus Ehebruch hervorgegangenes Kind erhält jedoch nur die Hälfte des ihm zustehenden Erbanteils (s. oben B6).

8. Rechte des nicht-ehelichen Lebensgefährten

Nicht-eheliche Lebensgefährten haben kein gesetzliches Erbrecht. Sollen sie erben, so müssen sie testamentarisch bedacht werden (wobei dann allerdings der höchste Erbschaftssteuersatz von 60 % anzuwenden ist).


C. ERBSCHAFTS – UND SCHENKUNGSSTEUERRECHT

1. Doppelbesteuerungsabkommen / Anrechnung von Auslandssteuern

Betreffend den Erbschaftsteuern gibt es zwischen Frankreich und Deutschland kein Doppelbesteuerungsabkommen.
Dennoch läßt sich eine Doppelbesteuerung vermeiden, weil das französische Erbschaftssteuersystem in bestimmten Fällen im Ausland geleistete Steuern berücksichtigt:
So kommt es zu einer Anrechnung der im Ausland bezahlten Steuern für außerhalb von Frankreich gelegene Güter auf die französische Steuerschuld, wenn der Erblasser seinen Steuerwohnsitz in Frankreich hatte (Art. 784 A Code Général des Impôts (CGI).

2. Steuerklassen und -tarif / Besondere Steuern für Ausländer

Die Steuerklassen sind progressiv gestaltet. Der jeweils anwenbare Tarif hängt vom Grad der Verwandtschaft und der Nachlaßhöhe ab (Art. 777 CGI) und bewegt sich zwischen 5 und 60%:
a) Steuertarife in direkter Linie:

Kategorie Tarif in %
unter 50.000 FF 5
zwischen 50.000 und 75.000 FF 10
zwischen 75.000 und 100.000 FF 15
zwischen 100.000 und 3.400.000 FF 20
zwischen 3.400.000 und 5.600.000 FF 30
zwischen 5.600.000 und 11.200.000 FF 35
über 11.200.000 FF 40

Jedem Vorfahren sowie jedem lebenden oder repräsentierten Kind steht ein Steuerfreibetrag von 300.000 FF zu.
Zwischen den ein vorverstorbenes Kind Repräsentierenden teilt sich dieser Steuerfreibetrag nach Stämmen, und innerhalb dieser nach Köpfen auf (Art. 779 CGI).
b) Steuertarife zwischen Ehegatten:
Kategorie Tarif in % unter 50.00 FF 5 zwischen 50.000 und 100.000 FF 10 zwischen 100.000 und 200.000 FF 15 zwischen 200.000 und 3.400.000 FF 20 zwischen 3.400.000 und 5.600.000 FF 30 über 11.200.000 FF 40
Hier gilt ein Steuerfreibetrag von 330.000 FF.
c) Steuertarife zwischen Seiten- und Nichtverwandten:
Kategorie Tarife in % zwischen Geschwistern: unter 150.000 FF 35 über 150.000 FF 45 zwischen Verwandten bis inkl. 4. Grad: unabhängig von der Nachlaßhöhe 55 darüber und zwischen Nichtverwandten: unabhängig von der Nachlaßhöhe 60
Für Geschwister, Ledige, Verwitwete, Geschiedene und Ehegatten, zwischen denen die eheliche Lebensgemeinschaft aufgehoben ist, gilt ein Steuerfreibetrag von 100.000 FF:
– wenn sie beim Erbfall älter als 50 Jahre sind oder an einem Gebrechen leiden, durch welches sie außerstande sind, durch Arbeit für ihren Lebensunterhalt aufzukommen und
– wenn sie mindestens 5 Jahre vor dem Erbfall ständig mit dem Erblasser zusammengelebt haben.
Mangels anderer Steuerfreibeträge gilt ein solcher von 10.000 FF pro Erbteil (Art. 488 CGI).
Hat der Erbe mehr als zwei Kinder, die bei Erbfall leben oder repräsentiert werden, so gilt für ihn eine Steuerermäßigung in Höhe von:
– 2000 FF pro Kind ab 3 Kindern bei Seiten- oder Nichtverwandtschaft mit dem Erblasser
– 4000 FF pro Kind ab 3 Kindern bei direkter Erbfolge oder solcher zwischen Ehegatten (Art. 780 CGI). Außerdem gibt es einen Steuerfreibetrag für Begräbniskosten unter Vorlage von diesbezüglichen Rechnungen in Höhe von bis zu 6.000 FF.
d) Gibt es besondere Steuern für Ausländer?
Ausländer haben keine speziellen Steuern zu leisten. Jedoch existiert eine Bestimmung, die die Entrichtung der Erbschaftssteuer garantieren soll:
Art. 807 CGI verpflichtet Verwahrer, Besitzer und Schuldner von Wertpapieren, Geldbeträgen oder Wertgegenständen, diese Sachen, von denen sie wissen, daß sie zu einer Erbmasse gehören, und die in das Eigentum von einem oder mehreren Erben übergegangen sind, welche ihren tatsächlichen oder rechtlichen Wohnsitz im Ausland haben, nur unter Vorlage einer Unbedenklichkeitsbestätigung der Steuerbehörde (d.h. eine Bestätigung der Steuerbehörde, wonach die Erbsteuer beglichen wurde) auszuhändigen (Ausnahmen gibt es für Erbschaften unter 10.000 FF, die auf die auf Seiten- oder Nichtverwandte übergehen, bzw. unter 50.000 FF, die auf Erben in direkter Linie oder den überlebenden Ehegatten übergehen).

3. Andere steuerliche Auswirkungen des Erbfalles

a) Versteuerung des Wertzuwachses eines Grundstückes
Der Wertzuwachs eines Grundstücks, der sich nach Übergang des Grundstücks aufgrund eines Erbfalls ergeben hat, ist nicht zu versteuern. Es entsteht jedoch eine Steuerpflicht, wenn der Erbe die Immobilie weiterveräußert: gemäß Art. 244 bis A CGI ist der Veräußerungsgewinn (Differenz zwischen dem Veräußerungserlös und dem Wert zum Todeszeitpunkt) mangels entgegenstehender Regelung durch eine internationale Konvention mit 33,33 % zu versteuern, wenn der Begünstigte keinen Steuerwohnsitz in Frankreich hat (Definition in Art. 4A, 4B, CGI).
(siehe weiteres dazu unter D2)
b) sonstige steuerliche Auswirkungen
Alle Gegenstände der ehelichen Gütergemeinschaft, die der überlebende Ehegatte auf Grund eines Ehevertrages erhält, werden nicht als Schenkung betrachtet, so daß auch keine Erbschaftssteuern anfallen.


D. BERATUNGSHINWEISE ZUR TESTAMENTSGESTALTUNG UND PLANUNG IM BEREICH DES GÜTERRECHTS UND DER VERMÖGENSANLAGE

1. Kann durch eine Änderung des ehelichen Güterstandes die Erbquote oder das Pflichtteilsrecht beeinflußt werden?

Es ist zwischen drei Arten des ehelichen Güterstandes zu unterscheiden:
a) der gesetzliche Güterstand der Errungenschaftsgemeinschaft:
Während bestehender Ehe ist dieser Güterstand der Gütergemeinschaft gleichgeartet. Bei der Auflösung durch den Tod hat der überlebende Ehegatte das Recht, die Hälfte des Wertzuwachses im Vermögen des verstorbenen Ehegatten zu vereinnahmen.
Den Ehegatten steht es frei, die Errungenschaftsgemeinschaft durch vertragliche Vereinbarungen zu modifizieren, solange diese nicht den Art. 1387-1389 widersprechen. Es kann daher z.B. vereinbart werden, daß die Errungenschaftsgemeinschaft -zusätzlich das gesamte bewegliche Vermögen umfaßt oder -eine universelle ist (vgl. Art. 1497 CC).
b) die Gütertrennung
Jeder Ehegatte behält die Verwaltung, Nutzung und freie Verfügungsbefugnis über seine eigenen Güter (Art. 1536 CC). Die Ehegatten tragen zu den während der Ehe anfallenden Kosten gemäß ihrem Heiratsvertrag bei bzw , wenn eine diesbezügliche Vereinbarung fehlt, im Verhältnis ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Bei Tod eines Ehegatten gibt es keine Abrechnung. Der überlebende Ehegatte hat nur erbrechtliche Ansprüche.
c) die Gütergemeinschaft (Art. 1526 CC) (« communauté universelle »)
Es gibt hier drei Vermögensmassen:
– jeweils das Sondervermögen der Ehegatten
– das gemeinsame Vermögen, das aus den während der Ehe erworbenen Gütern besteht.
Auch eine sog. « clause d’attribution intégrale de la communauté » (Begünstigungsklausel) wird dem überlebenden Ehepartner das gesamte Ehevermögen übertragen, ohne daß anderen Erben, inkl. Pflichtteilserben, ein Erbanspruch auf das Vermögen zusteht. Es wird dann vom Staat keine Erbschaftssteuer erhoben.
d) Änderung des gesetzlichen Güterstandes
Jede Änderung des ehelichen Güterstandes muß
– durch das Interesse der Familie gerechtfertigt sein und
– vor Gericht anerkannt werden.
Durch sie dürfen etwaige spätere Pflichtteilsansprüche (z.B. von Abkömmlingen) nicht beeinträchtigt werden, da das Pflichtteilsrecht unabdingbar ist. Wenn die Richter in letzter Instanz eine solche Änderung des Güterstandes als pflichtteilsverletzend ansehen, so können sie deren Anerkennung verweigern.

2. Erfolgt die Bewertung von Grundbesitz für die Erbschaftssteuer mit dem Verkehrswert oder zu einem günstigeren Wert?

Oder wird der Grundbesitz von Ausländern besonders hoch besteuert? Ist die Übertragung von Grundstücken auf Ausländer verboten (auch durch letztwillige Verfügung oder Erbvertrag) oder bestehen Genehmigungsvorbehalte?
Immobilien sind grundsätzlich mit ihrem Realwert am Todestag zu versteuern (in Frankreich gibt es keinen Einheitswert). Wenn allerdings innerhalb von 2 Jahren nach dem Todesfall die vererbten Immobilien Gegenstand einer öffentlichen Versteigerung sind bzw. waren, dürfen als Basis für die Erbschaftssteuern nicht niedrigere Werte dienen als der Versteigerungserlös zuzüglich Spesen.
Die Veräußerung von Grundstücken an Ausländer ist erlaubt. Bei Veräußerung eines Grundstückes an einen Käufer, der seinen Steuerwohnsitz in Deutschland hat, ist der Veräußerungsgewinn allerdings gemäß Art. 144 bis A CGI mit 33,33 % zu versteuern.

3. Können Freibeträge bei Schenkungen nach bestimmten Zeitabläufen erneut in Anspruch genommen werden?

Gab es zwischen gleichem Schenker und Beschenkten bereits früher (aber innerhalb der letzten 10 Jahre vor der 2. Schenkung) Schenkungen (,die in der Steuererklärung anzugeben sind), so werden bei der Steuerberechnung die Werte addiert. Fällt man dadurch in eine höhere Steuerklasse, werden jene Güter, deren Übergang bisher steuerfrei war, als Teil des unter die anwendbaren Progressionsstufen fallenden zu versteuernden Vermögens betrachtet (Art. 784 CGI).
Daraus folgt, daß eine neuerliche Inanspruchnahme von Schenkungssteuerfreibeträgen (Ehegatte: 330.000 FF, Kind: 300.000 FF) nach jeweils 10 Jahren möglich ist (vgl. Art. 784 Abs. 3)

4. Kann der Erblasser Stiftungen oder Trusts einrichten? Steuerliche Auswirkungen (Steuerklasse)?

Als Stiftung dürfen sich nur solche Institutionen bezeichnen, die gemeinnützige Zwecke verfolgen (Art. 20 des Gesetzes vom 23. Juli 1987). Jedoch kann auch eine unwiderrufliche Widmung von Gütern, Rechten oder Geldmitteln an eine Institution von anerkannter Gemeinnützigkeit, deren Statuten diesbezüglich bestätigt wurden, im Hinblick auf die Verwirklichung eines Werkes von allgemeinem Interesse (sowie mangels Gewinnabsicht) die Bezeichnung «Stiftung» führen. Das setzt aber voraus, daß diese Güter, Rechte oder Geldmittel direkt von der bedachten Institution verwaltet werden und eben keine eigene juristische Person zur Verwaltung gegründet wurde.
Desweiteren besteht die Möglichkeit, ein Vermächtnis zugunsten einer «Stiftung» zu machen, die am Tag des Eintretens des Erbfalls noch nicht existiert, unter der Bedingung, daß ihr nach dem gesetzesmäßigen Verfahrens die Gemeinnützigkeit zugesprochen wird. Der diesbezügliche Antrag muß innerhalb eines Jahres nach dem Erbfall eingebracht werden. Geschieht dies nicht kommt es zur Nichtigkeit des Vermächtnisses.
Die Institution erlangt bei Anerkennung der Gemeinnützigkeit ausnahmsweise rückwirkend mit dem Tag des Erbfalls rechtliche Existenz.
Beauftragt der Erblasser im Testament niemanden mit der Gründung und Antragstellung auf Anerkennung, so sind diese Tätigkeiten von einer staatlich bestellten Stiftung mit anerkannter Gemeinnützigkeit durchzuführen.
Zur Erfüllung dieser Förmlichkeiten haben die obengenannten Personen Besitz an den vermachten (Im-) Mobilien. Soweit der Erblasser ihnen nicht mehr Befugnisse eingeräumt hat, sind sie zur Verwaltung berechtigt.
Vermächtnisse (und Schenkungen) zugunsten von Einrichtungen mit Gemeinnützigkeit sind insofern steuerlich privilegiert, als auf sie die niedrigeren Steuertarife (wie unter Geschwistern) anzuwenden sind (Art. 777 CGI, siehe oben C2).
Obwohl es in Frankreich den Trust nicht gibt (Frankreich hat die Konvention von Den Haag bezüglich des auf den Trust anwendbaren Rechts und der Anerkennung des Trusts nicht ratifiziert), ist zur Zeit ein Gesetz mit einer ähnlichen rechtlichen Konstruktion, nämlich der « fiducie », in Planung: Es handelt sich dabei um einen Vertrag, bei dem jemand seine gesamten Güter und Rechte, oder Teile davon, einem Treuhänder überträgt, mit der Verpflichtung, zugunsten der Nutznießer für ein bestimmtes Ziel oder für das allgemeine Interesse tätig zu werden. Das übertragene Vermögen vermischt sich dabei aber nicht mit dem Vermögen des Treuhänders, sondern bleibt ein Sondergut.

5. Sonstige Beratungstips?

Will man nur Vermögenswerte und nicht bestimmte Gegenstände vererben, so empfiehlt sich zwecks Steuerersparnis der Abschluß einer Lebensversicherung:
Gemäß Art. L.132-15 Code des Assurances (frz. Versicherungsgesetzbuch) ist die Versicherungssumme, die im Todesfall an einen Begünstigten, der gleichzeitig auch Erbe sein kann, ausbezahlt wird, nicht Teil des Nachlasses des Versicherten, und zwar unabhängig vom Verwandtschaftsgrad zwischen Letzterem und dem Begünstigten.
Das bedeutet, daß die Lebensversicherungssumme im allgemeinen steuerfrei ist. Prämien, die der Versicherte nach Erreichung des 70. Lebensjahres geleistet hat, werden jedoch wie eine Erbschaft besteuert, soweit sie 200.000 FF übersteigen (Art.757 B CGI).
Umgekehrt fallen Hinterbliebenenrenten zwischen Verwandten in direkter Linie und zugunsten des überlebenden Ehegatten unter die Befreiung von der Veräußerungssteuer nach Art. 793-1-5 CGI.

2004 – Kay GAETJENS
Avocat à la Cour