TRANSPARENT UND ANGEMESSEN
Wir legen besonderen Wert auf die Transparenz und die Angemessenheit des Honorars.
Wir berechnen unser Honorar auf der Basis eines Stundensatzes, dessen Höhe sich nach der Berufserfahrung des Sachbearbeiters richtet. Darüber hinaus treffen wir insbesondere in arbeitsrechtlichen Gerichtsverfahren Pauschalvereinbarungen. Ebenso bieten wir nach eingehender Prüfung der Erfolgschancen eines Gerichtsfalles teilweise erfolgsabhängige Vergütungen an.
Wir informieren unsere Mandanten stetig über den aktuellen Kostenstand.
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Die Honorarerstattung in Gerichtsverfahren richtet sich nach Artikel 700 der französischen Zivilprozessordnung:
Der Richter kann einer Partei teilweise die Verfahrenskosten auferlegen bzw. die unterlegene Partei hierzu verurteilen.
Abweichend von den gesetzlichen Bestimmungen in anderen Ländern, wie z.B. Deutschland und Österreich, werden der obsiegenden Partei die Gerichtskosten nicht vollständig ersetzt. Im französischen Recht gilt der Grundsatz der Prozesskostenfreiheit. Dieser Grundsatz gilt nicht für schiedsgerichtliche Verfahren.