Suche


 

FRANKREICH


Arbeitsrecht


Die Kündigungsverfahren in Frankreich (Artikel auf Französisch)

Die Personalvertreter (Artikel auf Deutsch)

Die Auflösung eines Arbeitsvertrags im Rahmen eines Vertrags in Frankreich (Artikel auf Deutsch)

Die Wettbewerbsklauseln nach Ablauf des Vertrags (Artikel auf Deutsch)


Zivilrecht


Vereine und Stiftungen (Artikel auf Französisch)


Handelsrecht


Vorbeugung von finanziellen Schwierigkeiten von Unternehmen (Artikel auf Deutsch)

Die Insolvenzverfahren (Artikel auf Deutsch)

Der Forderungseintreibung in Frankreich (Artikel auf Französisch)

Der Direktanspruch nach dem Gesetz GAYSSOT vom 6. Februar 1998 (Artikel auf Französisch)

Die Fälschung (Artikel auf Deutsch)


Gesellschaftsrecht


Die Unternehmensformen in Frankreich und in Deutschland (Artikel auf Englisch)

Die S.A.S. (Artikel auf Deutsch)

Der Kauf eines Unternehmens (Artikel auf Deutsch)


Steuerrecht


Besteuerung des Wertzuwachses von Immobilien (Artikel auf Deutsch)


Erbrecht


Französisches Erbrecht (Artikel auf Deutsch)

Die deutsch-französische Erbschaft (Artikel auf Französisch)

Das französische Erbschaftssteuerrecht (Artikel auf Deutsch)


Berufsethik


Honorar der Anwälte in Frankreich (Artikel auf Deutsch)


Europarecht


Ratgeber zum Export in Europa (Artikel auf Englisch)

Vor-und Nachteile der „Europäischen Gesellschaft“? (Artikel auf Französisch)

Die Vorteile einer Immobilien-GbR für Personen ohne steuerlichen Wohnsitz in Frankreich (Artikel auf Französisch)


DEUTSCHLAND


Gesellschaftsrecht


Die Unternehmensformen in Frankreich und in Deutschland (Artikel auf Englisch)


Erbrecht


Die deutsch-französische Erbschaft (Artikel auf Französisch)

Praktischer Ratgeber zum deutschen Erbschaftsrecht (Artikel auf Französisch)


 

Unsere Veröffentlichungen


Die S.A.S.

Die SAS

Die vereinfachte Aktiengesellschaft nach französischem Recht (la société par actions simplifiée)

Die SAS stellt für ausländische Unternehmen eine interessante Gesellschaftsform zur Errichtung eines Tochterunternehmens in Frankreich dar. Sie zeichnet sich durch ihre flexible Struktur und große Gestaltungsfreiheit aus.
Eingeführt wurde die SAS bereits durch das Gesetz vom 3. Januer 1994, welches in den Artikeln L. 227-1 bis L. 227-19 des französischen Handelsgesetzbuches kodifiziert wurde. Durch das Gesetz vom 12. Juli 1999 wurde die SASU („société par action simplifiée unipersonnelle“), die vereinfachte Aktiengesellschaft für eine Person eingeführt. Flexibler gestaltet wurde die SAS durch das Gesetz vom 15. Mai 2001.

Gründung einer SAS

Die SAS kann von einer (SASU) oder mehreren natürlichen oder juristischen Personen, französisch oder nicht, gegründet werden. Die Kaufmannseigenschaft des oder der Gesellschafter wird nicht vorausgesetzt. Die SAS kann auch durch Umwandlung entstehen, wofür ein einstimmiger Gesellschafterbeschluss nötig ist. Die SAS wird durch Übertragung der gesamten Aktien auf einen Gesellschafter automatisch zur SASU (und nicht automatisch aufgelöst). Die Zahl der Gesellschafter ist unbegrenzt. Doch ist es strafrechtlich untersagt, ihre Aktien öffentlich zur Zeichnung anzubieten.
Das Mindeststammkapital beträgt 37.000 Euro, wobei zum Zeitpunkt der Gründung lediglich 50 % des Stammkapitals und der restliche Betrag innerhalb von fünf Jahren nach der Eintragung im Handelsregister einzuzahlen sind. Das Stammkapital kann sowohl aus Bar- als auch aus Sacheinlagen bestehen. Die Höhe des Stammkapitals muss sowohl in der Satzung, als auch auf allen an Dritte gerichteten Gesellschaftsdokumenten vermerkt sein.
Wie bei anderen Gesellschaften müssen zur Errichtung der SAS folgende Voraussetzungen vorliegen:
• Gründung aufgrund gemeinsamem Willen der Gesellschafter;
• Rechtsfähigkeit der Gesellschafter;
• zulässiger Gesellschaftszweck.
Die Worte „société par actions simplifiée“ oder die Abkürzung „SAS“ müssen an den Firmennamen der Gesellschaft angefügt werden; eine Zuwiderhandlung wird mit einer Geldstrafe von 3.750 Euro geahndet.
Die Dauer der SAS ist zwingend (mit höchstens 99 Jahren) befristet und in der Satzung festgesetzt. Eine Verlängerung ist durch einstimmigen Gesellschafterbeschluss vorzunehmen, falls nicht die Satzung eine einfache Mehrheit vorsieht.
Die Satzung hat den Gesellschaftssitz festzulegen. Mit Unterzeichnung der Satzung ist die SAS gegründet. Sie befindet sich bis zur Handelsregistereintragung in der rein formellen Gründungsphase („en formation“). Die Gründung der SAS wird in einem Amtsblatt („journal d’annonces légales“) veröffentlicht. Die Handelsregistereintragung verleiht ihr die gesetzliche Handlungsfähigkeit.

Die Führungsorgane der SAS

Einziges zwingend vorgeschriebenes Führungsorgan ist der Präsident. Dieser, natürliche oder juristische Person, kann, muss allerdings nicht Gesellschafter der SAS sein. Er vertritt die SAS nach außen. Folglich besteht bei der SAS für ausländische Unternehmen die in Frankreich eine Tochtergesellschaft gründen wollen, die Möglichkeit, einen möglichst großen Entscheidungsspielraum in einer Hand zu konzentrieren. Die Satzung muss die Ernennung, Amtsdauer, Abberufung und Vergütung des Präsidenten regeln, wobei die Art der Regelung (direkt in der Satzung oder per Gesellschafterbeschluss) frei steht. Ist der Präsident eine natürliche Person, kann mit diesem parallel auch ein Arbeitsvertrag geschlossen werden, sofern ein reelles Über- / Unterordnungsverhältnis zwischen dem Präsidenten und der SAS existiert.
Die Bestellung anderer Führungsorgane (wie z.B. ein Generaldirektor = „directeur général“) ist ebenfalls möglich. In diesem Fall sollten die Ernennung, die Abberufung, die Amtsdauer und deren Vergütung direkt oder indirekt in der Satzung geregelt sein.
Die Vertretungsmacht des Präsidenten kann Dritten gegenüber nicht beschränkt werden (Artikel L. 227-6 des französischen Handelsgesetzbuches). Die Gesellschaft wird auch verpflichtet, wenn die Handlungen des Präsidenten vom Gesellschaftszweck nicht gedeckt sind, es sei denn, der Dritte wusste dies oder hätte es aufgrund der Umstände wissen müssen. Gesellschaftsintern sind die Befugnisse des Präsidenten durch den Gesellschaftszweck beschränkt und darüber hinaus durch die Satzung weiter beschränkbar. Der Präsident hat als einziges Organ der SAS Vertretungsmacht gegenüber Dritten. Überträgt die Satzung Vertretungsmacht an andere Führungsorgane, so hat dies lediglich Wirkung innerhalb der SAS und nicht gegenüber Dritten.
Die Führungsorgane sind für die Übertretung von Gesetzen, Verordnungen und Satzungsbestimmungen sowie für Fehler in der Geschäftsführung haftbar. Diese Haftung kann durch die Satzung nicht eingeschränkt werden. Zu dieser zivilrechtlichen Haftung kommt, dass eine Reihe von Vergehen der leitenden Organe der SAS strafrechtlich verfolgt werden (Vergehen bezüglich der Gründung der SAS, der Rechnungslegungspflicht und der Bilanzveröffentlichung, der Kapitalerhöhung oder -herabsetzung, der Auflösung der SAS, der Gewinnausschüttungen, Machtmissbrauch…). Diesbezüglich haften für eine juristische Person als Führungsorgan die natürlichen Personen, welche die SAS für die juristische Person geleitet haben.
Die Abberufung des Präsidenten und anderer leitender Organe kann in der Satzung frei geregelt werden. Das Mandat dieser Organe endet bei:
• Ablauf des laut Satzung befristeten Mandats,
• Rücktritt,
• strafrechtlicher Verurteilung,
• Tod oder Auflösung des Organs sowie bei
• Umwandlung oder Auflösung der SAS.
Die Vergütung der Führungsorgane kann frei vereinbart werden.

Die Kontrolle der geschäftsführenden Organe

Die Bestellung eines Kontrollorgans (ähnlich einem Aufsichtsrat) der leitenden Organe der SAS ist nicht zwingend vorgeschrieben, kann jedoch in der Satzung vereinbart werden (Bezeichnung des Organs, Zusammensetzung, Aufsichtsbereich, Beschlussfassung,…). Ansonsten erfolgt die Kontrolle der Führungsorgane durch die Gesellschafter in der Jahreshauptversammlung.
Die leitenden Organe der SAS sind zur Rechnungslegung verpflichtet (Durchführung von Inventur, Jahresabschluss, Geschäftsbericht und gegebenenfalls Konzernabschluss). Die Kontrolle der Rechnungslegungsverpflichtungen der SAS erfolgt durch Wirtschaftsprüfer. In der Satzung sind ein Wirtschaftsprüfer und ein Stellvertreter zu ernennen (bei Konzernabschlüssen: zwei Prüfer und zwei Stellvertreter). Ihre Amtszeit beträgt sechs Jahre. Daraufhin erfolgt die Ernennung durch Aktionärsbeschluss.
Verträge, welche zwischen der SAS und deren Präsident, leitendem Organ oder mit einem Gesellschafter (mit mindestens 5 % Stimmrecht) abgeschlossen werden, stehen zwingend unter der Kontrolle der Gesellschafter (Artikel L. 227-10 des französischen Handelsgesetzbuches). Davon sind auch Verträge erfasst, die über Dritte abgeschlossen werden.
Verträge, welche die Gewährung eines Kredits oder einer Anleihe der SAS an ein Führungsorgan (natürliche Person) vorsehen, sind verboten. Dies gilt ebenso für Vereinbarungen, in denen die SAS für Verpflichtungen des Führungsorgans (natürliche Person) gegenüber Dritten bürgt.
Gesellschafter mit einem Kapitalanteil von über 5 % sind berechtigt, schriftlich Fragen über die Geschäftsführung der SAS oder eine ihrer Tochtergesellschaften an den Präsidenten zu stellen. Dessen Antwort hat innerhalb eines Monats zu erfolgen und ist den Wirtschaftsprüfern zu übermitteln. Sollte die Antwort nicht rechtzeitig erfolgen, können Wirtschaftssachverständige zur Erstellung eines Gutachtens bestellt werden. Werden die Arbeitnehmer der SAS durch einen Betriebsrat vertreten, so hat dieser das Recht, an den Hauptversammlungen teilzunehmen, Vorschläge zur Beschlussfassung zu unterbreiten und in dringenden Fällen die Einberufung einer Hauptversammlung gerichtlich zu beantragen.

Entscheidungen und Gesellschafterbeschlüsse

Die Satzung kann frei Regelungen für die Entscheidungsfindung in der SAS vorsehen. Folgende Fragen bedürfen allerdings immer eines Gesellschafterbeschlusses (vgl. Artikel L. 227-9 des französischen Handelsgesetzbuches):
• Kapitalerhöhung oder -herabsetzung,
• Umgründung oder Auflösung,
• Ernennung der Wirtschaftsprüfer,
• Annahme der Rechnungslegung und
• Gewinnausschüttung.
Die Form der Beschlussfassung (auch per Fax, E-Mail etc.), die erforderliche Mehrheit und die Verteilung der Stimmrechte kann frei in der Satzung festgelegt werden. Die Abhaltung von Gesellschafterversammlungen ist somit nicht zwingend erforderlich, was ebenfalls zur leichten Handhabe der SAS beiträgt. Keiner der Gesellschafter darf von der Beschlussfassung ausgeschlossen werden. Wird eine Satzungsbestimmung bei der Beschlussfassung übergangen, kann die Entscheidung annulliert werden.
Ein einstimmiger Gesellschafterbeschluss ist unbedingt zum Ausschluss eines Aktionärs, zur Aktienabtretung und zur Unveräußerlichkeit von Aktien nötig (Schutz von Minderheitsaktionären als „ordre public“). Enthält die Satzung keine Regelung über die nötige Mehrheit zur Abänderung der Satzung, so ist dazu ebenfalls Einstimmigkeit erforderlich. Dies gilt ebenfalls für die Auflösung der SAS, die Bestellung eines Liquidators und die Annahme der Rechnungslegung im Stadium der Auflösung.

Gewinne

Die SAS ist verpflichtet, eine gesetzliche Rücklage in der Höhe von mindestens 5 % ihrer jährlichen Gewinne zu bilden, wobei die Verluste der Vorjahre in Abzug gebracht werden und die Rücklage nur bis zu einem Betrag von 10 % des Stammkapitals gebildet werden muss. Die Ausschüttung der restlichen Gewinne wird von den Gesellschaftern innerhalb von neun Monaten nach Geschäftsjahresabschluss beschlossen.
Wie für alle französischen Handelsgesellschaften ist die Auszahlung einer Dividende nach einem im Vorhinein festgelegten Festzinssatz (auch bei negativem Geschäftsresultat) verboten. Satzungsbestimmungen, welche einen Gesellschafter zur Gänze von der Dividendenausschüttung oder von der Verlusttragung ausschließen (sg. „clauses léonines“), sind nichtig.
Soweit die Satzung nichts anderes vorsieht, haben die Gesellschafter ein Vorrecht auf die Aktienzeichnung im Rahmen einer Kapitalerhöhung und erhalten im Falle der Auflösung der SAS die nach ihren Stammeinlagen anteiligen Liquidationsgewinne.

Aktienübertragung

Die Abtretung von Aktien kann in der Satzung generell oder nur an bestimmte Personen (z.B.: Konkurrenten oder andere Gesellschafter) für eine Dauer von höchstens zehn Jahren verboten werden. Da die Bestimmung im Rahmen der Eintragung der SAS veröffentlicht wird, ist sie Dritten gegenüber wirksam und bewirkt die Nichtigkeit dennoch vorgenommener Aktienübertragungen. Die Satzung kann die Aktienübertragung auch an die Bedingung der Zustimmung eines Gesellschaftsorgans knüpfen. Der Preis der Aktien wird grundsätzlich laut Satzung, ansonsten durch Parteienvereinbarung oder schließlich durch einen Sachverständigen bestimmt.
Sind unter den Gesellschaftern der SAS auch juristische Personen, so kann eine Veränderung deren Mehrheitsverhältnisse nicht nur einen Kontrollwechsel über diese juristische Person, sondern auch über die SAS zur Folge haben. Zum Schutz der anderen Gesellschafter der SAS kann daher die Satzung für solche Fälle die Benachrichtigung der SAS verlangen und sogar ein Verfahren zur zeitweiligen Aufhebung der Stimmrechte und zum Ausschluss dieser Gesellschaft vorsehen.
Die Satzung kann außerdem Bedingungen vorsehen, bei deren Vorliegen ein Gesellschafter ausgeschlossen werden kann (z.B.: Konkurrenztätigkeit, Zahlungsunfähigkeit einer beteiligten Gesellschaft, …).

Besteuerung

Aus steuerrechtlicher Sicht ist die SAS einer Aktiengesellschaft („société anonyme“) gleichgestellt (Körperschaftssteuersatz: 33,33 %; Eintragungs- bzw. Registergebühren; Besteuerung der Dividendenausschüttung und der Geschäftsführungshonorare…).
Hält ein Führungsorgan zumindest ein Viertel der Aktien und Stimmrechte der SAS, ist es von der Vermögenssteuer („impôt sur la fortune“) befreit, wenn es weitreichende Führungsaufgaben tatsächlich ausübt.

Auflösung

Die SAS wird bei Vorliegen eines der allgemeinen Gründe des französischen Gesellschaftsrechts aufgelöst (Ende der Gesellschaftsdauer; Erreichen oder Unmöglichkeit des Gesellschaftszwecks; Einleitung eines Insolvenzverfahrens; Satzungsbestimmung; Gesellschafterbeschluss; richterlicher Beschluss). Die Auflösung der SAS kann auch bei dauerhafter Herabsetzung des Stammkapitals unter 37.000 Euro beim zuständigen Handelsgericht beantragt werden.
Ergibt sich aus einem Jahresabschluss, dass das Eigenkapital unter die Hälfte des Stammkapitals gesunken ist, hat der Präsident die Gesellschafter auf den Eigenkapitalmangel hinzuweisen. Diese entscheiden daraufhin über eine eventuelle Auflösung der SAS. Sollten sie sich für den Fortbestand der SAS entscheiden, muss das Eigenkapital innerhalb der darauf folgenden zwei Rechnungslegungsperioden über die Hälfte des Stammkapitals angehoben werden, widrigenfalls die SAS zwingend aufzulösen ist.

Paris, am 31. August 2004
Kay GAETJENS – Avocat à la Cour

Für den Inhalt der vorliegenden kurzen Darstellung der vereinfachten Aktiengesellschaft nach französischem Recht wird keine Haftung übernommen.